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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2013

A4.3 Neuabschlüsse in der Berufsbildungsstatistik (Erhebung zum 31. Dezember)

Mit der Revision der Berufsbildungsstatistik durch das Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) wurden neben der Umstellung auf eine Individualdatenerfassung auch zusätzliche Merkmale  eingeführt. Im Folgenden wird zum einen eine Übersicht über die Neuabschlüsse 2011 nach ausgewählten neuen Merkmalen gegeben, und zum anderen werden Ausbildungsanfänger/-innen von anderen Arten von Neuabschlüssen abgegrenzt.

E Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik

Folgende neue Merkmale werden seit dem Berichtsjahr 2007 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik erfasst:

  • Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse
  • Finanzierungsart (überwiegend öffentliche vs. betriebliche Finanzierung)
  • vorherige Berufsausbildung der Auszubildenden
  • Anschlussverträge (werden aus den erhobenen Angaben zur vorherigen Berufsausbildung sowie zu Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages ermittelt) • Monat und Jahr ausbildungsrelevanter Ereignisse (Beginn, Lösung, Prüfung, Ende)
  • Abkürzung des Ausbildungsvertrages (als Variable gemeldet; kann aber auch aus dem Vergleich der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und den Variablen zu dem vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages berechnet werden)
  • Wirtschaftszweig der Ausbildungsstätte*88
  • Ort der Ausbildungsstätte*
  • Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst* (vgl. Kapitel A4.2.1)höchster allgemeinbildender Schulabschluss* (vgl. Kapitel A4.6.2)
  • Maßnahmen der Berufsvorbereitung oder beruflichen Grundbildung* (vgl. Kapitel A4.6.1)

Der allgemeinbildende Schulabschluss sowie vorherige Maßnahmen der Berufsvorbereitung und -grundbildung sind nicht gänzlich neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik, sie stellen eine Modifikation und Erweiterung der früheren Erfassung der schulischen Vorbildung der Jugendlichen mit Neuabschluss dar.

Umsetzungsprobleme der Datenmeldungen nach der Revision der Berufsbildungsstatistik konnten im Berichtsjahr 2011 weiter reduziert werden, allerdings ist die Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Ausbildungsstätte noch nicht auswertbar, da für den Zuständigkeitsbereich Handwerk überwiegend fehlende Angaben hierzu vorliegen; außerdem gibt es weiterhin Hinweise darauf, dass folgende Merkmale noch untererfasst sind: vorherige Berufsausbildung, vorherige Teilnahme an beruflicher Grundbildung oder Berufsvorbereitung, Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst (Hinweise zu den einzelnen Berichtsjahren).

Siehe hierzu auch die Datenblätter im BIBB-Online-Datensystem DAZUBI, in dem die Daten nach einzelnen Ausbildungsberufen und Ländern abgerufen werden können.

Bevor die verschiedenen Arten von Neuabschlüssen betrachtet werden, werden die Neuabschlusszahlen nach Zuständigkeitsbereichen und im Vorjahresvergleich, wie sie sich im Rahmen der Berufsbildungsstatistik zeigen, skizziert. Die aktuelle Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt wird nicht auf Basis der Berufsbildungsstatistik, sondern anhand der Neuabschlusszahlen der BIBB-Erhebung zum 30. September 2012 in Kapitel A1.1 dargestellt.

Tabelle A4.3-1 zeigt, dass im Berichtsjahr 2011 insgesamt 565.82489 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen wurden; die Neuabschlusszahl hat sich damit gegenüber dem Vorjahr (559.032) um 1,2 % erhöht. In den ostdeutschen Ländern sind Rückgänge von 5 % bis 11 % zu verzeichnen; leichte Rückgänge ergeben sich auch für die beiden westdeutschen Länder Hamburg und Saarland. In allen anderen Ländern ist die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gestiegen; die höchsten Zuwachsraten im Vorjahresvergleich (rd. 5 %) ergeben sich in Niedersachsen und Baden-Württemberg.

Tabelle A4.3-1: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen1 sowie Ländern 2010 und 2011
Tabelle A4.3-1 (barrierefrei)


Tabelle A4.3-1

E Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Neuabschlüsse sind definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die im jeweiligen Kalenderjahr begonnen haben und die am 31. Dezember noch bestehen (Definition bis 2006) bzw. die bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden (Definition seit 2007); dabei werden nur solche Ausbildungsverhältnisse erfasst, die auch angetreten wurden.

Die Definition der Neuabschlüsse im Rahmen der Berufsbildungsstatistik und der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September stimmen aufgrund grundsätzlich konzeptioneller Unterschiede beider Erhebungen nicht überein; siehe zum Vergleich beider Erhebungen Uhly u. a. 2009.

Zudem ist zu beachten, dass Neuabschlüsse nicht mit Ausbildungsanfängern gleichzusetzen sind.90 Ausbildungsverträge werden auch dann neu abgeschlossen, wenn sogenannte Anschlussverträge vorliegen (nach Abschluss einer dualen Berufsausbildung in einem der zweijährigen Berufe wird die Ausbildung in einem weiteren Ausbildungsberuf fortgeführt) oder wenn nach Abschluss einer dualen Berufsausbildung noch eine Zweitausbildung begonnen wird. Außerdem schließt ein Teil derjenigen mit vorzeitiger Lösung eines Ausbildungsvertrages erneut einen Ausbildungsvertrag ab (bei Wechsel des Ausbildungsbetriebs und/ oder des Ausbildungsberufs).

Tabelle A4.3-2 stellt für ausgewählte neue Merkmale die Zahl und den Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2011 nach Zuständigkeitsbereichen und Ländern dar.91

Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse

Überwiegend öffentliche Finanzierung von Berufsausbildungsverhältnissen wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik analog zur BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September definiert (vgl. Kapitel A1). Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse dienen der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligung (wegen Lehrstellenmangels kann kein Ausbildungsplatz gefunden werden), mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwäche sowie mit Behinderung. Im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie der BIBB-Erhebung über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gelten solche Ausbildungsverhältnisse, bei denen die öffentliche Förderung mehr als 50 % der Gesamtkosten im 1. Ausbildungsjahr abdeckt, als überwiegend öffentlich finanziert.92 Etwaige Erträge durch die Mitarbeit der Auszubildenden bleiben dabei unberücksichtigt. Von allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen wurden für das Berichtsjahr 2011 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 5,7 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahr (7,5 %) ist dieser Anteil somit weiter zurückgegangen. Er variiert deutlich nach Bundesländern: In Ostdeutschland liegt der Anteil zwischen 10 % und 15 % und fällt somit höher aus als in Westdeutschland, wo eine überwiegend öffentliche Finanzierung für maximal 7 % der Neuabschlüsse (zum Teil auch deutlich geringer) gemeldet wurde. Für 2011 ergab die BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September insgesamt ähnliche Werte; diese Daten der BIBB-Erhebung werden auch im Zusammenhang mit der Ausbildungsmarktbilanz 2012 ausgewertet (vgl. Kapitel A1).

In Ausbildungsberufen des Zuständigkeitsbereichs der Hauswirtschaft machen überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungsverträge im Berichtsjahr 2011 bundesweit 60,8 % aller Neuabschlüsse aus, in den Landwirtschaftsberufen 12,7 %, im Handwerk 8,2 % und im Bereich Industrie und Handel 4,7 %. In Berufen der Zuständigkeitsbereiche freie Berufe und öffentlicher Dienst sind lediglich 0,5 % bzw. 0,4 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet.

Auf Basis der Individualdaten der Berufsbildungsstatistik können darüber hinausgehende Analysen durchgeführt werden, wie z. B. die Differenzierung der Neuabschlüsse mit überwiegend öffentlicher Finanzierung und Personenmerkmalen der Auszubildenden; zu differenzierten Ergebnissen siehe BIBB-Datenreport 2012, Kapitel A4.3.

Tabelle A4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen1 und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2011 (Teil 1)
Tabelle A4.3-2 (barrierefrei)


Tabelle A4.3-2 (Teil 1)

Tabelle A4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen1 und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2011 (Teil 2)

Tabelle A4.3-2 (Teil 2)

Tabelle A4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen1 und Ländern (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2011 (Teil 3)

Tabelle A4.3-2 (Teil 3)

Teilzeitberufsausbildung

Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wurde 2005 im Berufsbildungsgesetz verankert. Teilzeitausbildungsverhältnisse sind Berufsausbildungsverhältnisse mit einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG. Sie machen bislang einen sehr geringen Anteil aller Neuabschlüsse aus.93 Für das Berichtsjahr 2011 wurden – wie auch im Vorjahr – 0,2 % aller Neuabschlüsse bzw. 1.173 Neuabschlüsse als Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse gemeldet; in keinem Bundesland ist dieser Anteil größer als 0,8 %.

Wie zu erwarten war, ist der Teilzeitanteil bei den weiblichen Auszubildenden (ca. 0,5 %) höher als bei den männlichen, von denen nur sehr wenige mit einem Teilzeitausbildungsverhältnis gemeldet wurden (0,03 % bzw. 93 Neuabschlüsse). Zur weiteren Charakterisierung der Teilzeitberufsausbildung auf Basis der Berufsbildungsstatistik siehe Gericke/Lissek 2013.

Neuabschlüsse mit einer Verkürzung der Ausbildungsdauer von mindestens 6 Monaten

Die reguläre Ausbildungsdauer (die gemäß der Ausbildungsordnung vorgesehene Dauer) und die tatsächliche Ausbildungszeit können aus verschiedenen Gründen abweichen. Mit der Variablen „Abkürzung der Ausbildungsdauer“ erhebt die Berufsbildungsstatistik solche Verkürzungen der Ausbildungsdauer, die gemäß § 8 oder § 7 BBiG vereinbart und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Auszubildende und Ausbildungsbetriebe können solche Abkürzungen gemeinsam beantragen, wenn ein nach Rechtsverordnung von den jeweiligen Landesregierungen anrechnungsfähiger Bildungsgang einer „berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet“ (§ 7 BBiG) werden soll oder wenn „zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird“94 (§ 8 BBiG). Nicht gemeint sind kürzere Ausbildungsdauern aufgrund vorzeitiger Prüfungszulassung; ebenso nicht gemeint sind sogenannte Anschlussverträge, bei denen auch bei Vertragsabschluss eine kürzere Ausbildungsdauer vereinbart ist, die jedoch aufgrund der Anrechnung einer zweijährigen Berufsausbildung erfolgt, die gemäß Ausbildungsordnung anzurechnen ist.

Auf Basis der Berufsbildungsstatistik lässt sich die Verkürzung des Ausbildungsvertrages zum einen aus der Variablen Verkürzung ermitteln, zum anderen auch indirekt über Berufsinformationen und die Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages.95 Tabelle A4.3-2 enthält die Werte auf Basis der unmittelbaren Meldungen zur Abkürzung der Ausbildungsdauer.

Von allen Neuabschlüssen (die keine Anschlussverträge sind) werden im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 20,7 % mit einer Verkürzung von mindestens 6 Monaten gemeldet. Ein überdurchschnittlich hoher Anteil verkürzter Ausbildungsverträge (27,4 %) wird aus Baden-Württemberg sowie mit jeweils ca. 24 % aus Hamburg und Bayern gemeldet. Insgesamt sind diese Verkürzungen überproportional häufig im Zuständigkeitsbereich Landwirtschaft (28,3 %) zu verzeichnen; leicht überproportional fallen sie auch in den Bereichen Handwerk (23,8 %) sowie Industrie und Handel (21,4 %) aus. In den anderen Zuständigkeitsbereichen fallen sie nur in einzelnen Ländern höher aus.

Neuabschlüsse mit vorheriger Berufsausbildung

Neben der Teilnahme an vorheriger beruflicher Grundbildung oder Berufsvorbereitung (vgl. Kapitel A4.6.1) kann eine vorherige Berufsausbildung ein weiterer Grund für kürzere Ausbildungsverträge sein. Die Berufsbildungsstatistik unterscheidet 3 Ausprägungen einer vorherigen Berufsausbildung, und zwar eine vorherige duale Berufsausbildung, die erfolgreich abgeschlossen wurde, eine vorherige duale Berufsausbildung, die nicht abgeschlossen wurde, und eine erfolgreich abgeschlossene schulische Berufsausbildung. Insgesamt wurde für rund 10,7 % der Neuabschlüsse mindestens eine Art dieser Vorbildung gemeldet (Mehrfachnennungen sind möglich)96. Hierbei handelt es sich mehrheitlich um eine vorherige duale Berufsausbildung, und zwar sowohl zuvor nicht erfolgreich absolvierte (6,4 % bzw. 36.444) als auch erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildungen im dualen System (4 % bzw. 22.590); für vergleichsweise wenige Auszubildende mit Neuabschluss (0,7 % bzw. 4.197) wurde eine vorherige abgeschlossene schulische Berufsausbildung97 gemeldet.

Hinsichtlich der vorherigen Berufsausbildung ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen den Ländern sowie den Zuständigkeitsbereichen. Überdurchschnittlich hohe Anteile von Neuabschlüssen mit einer vorherigen Berufsausbildung werden im Handwerk gemeldet (Bundesdurchschnitt mit 17,7 %). Höhere Anteile ergeben sich für Ostdeutschland – mit Ausnahme von Berlin und Sachsen-Anhalt – auch im Bereich Industrie und Handel (14 % bis 21 %) sowie in einzelnen Ländern auch in anderen Zuständigkeitsbereichen. Hierbei sind insbesondere vorherige nicht erfolgreich beendete duale Berufsausbildungen ausschlaggebend. Der Anteil an Neuabschlüssen, die mit einer vorherigen erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, fällt lediglich in Mecklenburg-Vorpommern (11,1 %), Brandenburg (9,8 %) und Sachsen (7,3 %) relativ hoch aus.98 Hinsichtlich einer vorherigen absolvierten schulischen Berufsausbildung ergibt sich lediglich für die dualen Ausbildungsberufe der Landwirtschaft (9,7 %) und des öffentlichen Dienstes (8 %) in Bayern ein relativ hoher Anteil.

Es liegen jedoch Hinweise vor, dass die vorherige Berufsausbildung noch untererfasst ist. Die Auswertung der Individualdaten hat ergeben, dass bei ca. 10 % der Neuabschlüsse eine Verkürzung99 von 11 Monaten und mehr vorliegt, obwohl keine vorherige duale Berufsausbildung gemeldet wurde. Selbst wenn man weitere potenzielle Abkürzungsgründe kontrolliert, bleiben mehr als 3 % ungeklärte Verkürzungen.100 Insofern ist bei der Interpretation der Meldungen zu dieser Variablen noch Vorsicht geboten.

Die Variablen vorherige Berufsausbildungen, Abkürzungen des Ausbildungsvertrages bzw. die Erhebung der vereinbarten Dauer der Ausbildungsverträge wurden u. a. deshalb in die Berufsbildungsstatistik aufgenommen, um Erstanfänger und Erstanfängerinnen einer dualen Berufsausbildung (kurz: Ausbildungsanfänger/- innen) von anderen Arten von Neuabschlüssen abgrenzen zu können. Da von einer Untererfassung vorheriger Berufsausbildungen ausgegangen wird, werden Anfänger/-innen und andere Arten von Neuabschlüssen auf Basis der Kombination von Variablen zur gemeldeten vorherigen Berufsausbildung und den Angaben zur vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer abgegrenzt.101

Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten von Neuabschlüssen

Fälschlicherweise werden Neuabschlüsse häufig mit Ausbildungsanfängern gleichgesetzt. Nicht alle neuen Ausbildungsverträge werden aber von Ausbildungsanfängern abgeschlossen. Der Neuabschluss stellt ein vertragsbezogenes Merkmal dar, das auch in den folgenden Fällen vorliegt:

  • ein Ausbildungsvertrag wird vorzeitig gelöst und ein neuer Ausbildungsvertrag in einem anderen Beruf (Berufswechsler innerhalb des dualen Systems) und/oder mit einem anderen Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsbetriebswechsler innerhalb des dualen Systems) abgeschlossen,
  • eine vorherige zweijährige Berufsausbildung wird in einem „Anschlussberuf“ fortgeführt (Anschlussverträge innerhalb des dualen Systems),
  • außerdem kann nach erfolgreichem Abschluss einer dualen Berufsausbildung erneut ein Ausbildungsvertrag in einem Beruf des dualen Systems abgeschlossen werden, der keinen Anschlussvertrag darstellt (Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems).

Insofern sind nicht alle Neuabschlüsse mit Anfängern im dualen System (nach BBiG bzw. HwO) gleichzusetzen. Zudem haben einige Auszubildende des dualen Systems zuvor eine Ausbildung außerhalb des dualen Systems begonnen oder abgeschlossen (Mehrfachausbildungen).

E Ausbildungsanfänger/-innen als Teilgruppe der Neuabschlüsse

Ausbildungsverträge werden nicht nur von Ausbildungsanfängern, sondern auch bei Berufs- und/oder Betriebswechsel, bei sogenannten Anschlussverträgen sowie bei Mehrfachausbildungen abgeschlossen. Folgende Kriterien werden zur Abgrenzung von Ausbildungsanfängern als Teilgruppe der Neuabschlüsse sukzessive angewandt:

(1) Vorherige duale Berufsausbildung: Neuabschlüsse von Auszubildenden mit vorheriger dualer Berufsausbildung (erfolgreich beendet oder nicht erfolgreich beendet) werden nicht als Anfänger/-innen gezählt; diejenigen ohne vorherige duale Berufsausbildung gelten als Anfänger/-innen.

Dies ist das zentrale Abgrenzungskriterium für Ausbildungsanfänger/- innen. 2 Ausnahmekriterien sind jedoch erforderlich. Zum einen kann nicht allein das Merkmal der vorherigen dualen Berufsausbildung zur Abgrenzung von Ausbildungsanfängern herangezogen werden, da nicht gesichert ist, dass alle Meldungen zur vorherigen dualen Berufsausbildung korrekt erfolgen. Deshalb muss auch die vertraglich vereinbarte Ausbildungsdauer kontrolliert werden (siehe 2). Die zweite Ausnahme (siehe 3) kommt zur Anwendung, da nicht alle Ausbildungsanfänger/-innen als Neuabschluss gezählt werden und bei ausnahmsloser Anwendung des ersten Kriteriums (1) manche Auszubildende des dualen Systems niemals als Anfänger/-innen gezählt würden. Wenn der erste Vertrag von Vertragswechslern (mit vorheriger nicht erfolgreich absolvierter dualer Berufsausbildung) nicht als Neuabschluss gezählt wurde und der aktuelle Neuabschluss aufgrund des Vertragswechsels auch nicht gezählt wird, würde die Person nie als Ausbildungsanfänger/-in gezählt. Da die verschiedenen Vertragsdaten einer Person aber nicht zu identifizieren bzw. zu verknüpfen sind, kann man nur versuchen, solche Fälle über die Dauer der Verkürzung des aktuellen Neuabschlusses zu identifizieren.

(2) Es wurde zwar keine vorherige duale Berufsausbildung gemeldet, allerdings eine starke Verkürzung: Diese Neuabschlüsse werden trotz fehlender Meldung einer vorherigen dualen Berufsausbildung nicht als Anfänger/-innen gezählt. Es wird also davon ausgegangen, dass die starke Verkürzung aufgrund einer vorherigen dualen Berufsausbildung vorliegt. Dies allerdings nur, wenn nicht ein anderer potenzieller Verkürzungsgrund gemeldet wurde. Solche Verkürzungsgründe sind: Studienberechtigung, Auszubildende im Alter von mindestens 22 Jahren, schulisches Grundbildungsjahr, Berufsfachschule (nicht vollqualifizierend) oder eine absolvierte schulische Berufsausbildung. Als starke Verkürzung wird hier eine Verkürzung von mindestens einem Jahr bzw. von mindestens 11 Monaten festgelegt.

(3) Es wurde zwar eine vorherige duale Berufsausbildung, die nicht erfolgreich absolviert wurde, gemeldet (und keine zuvor erfolgreich absolvierte duale Berufsausbildung); allerdings liegt nur eine kurze Verkürzung vor. Diese Verträge werden trotz der vorherigen dualen Berufsausbildung als Anfänger/ -innen gezählt. Als kurze Verkürzung werden solche, die geringer als die Zahl des Beginnmonats ausfallen, und solche, die nicht mehr als 5 Monate betragen, festgelegt.102

Um eine Abgrenzung von wirklichen Ausbildungsanfängern vornehmen zu können, sind verschiedene Wege denkbar. Bezogen auf die Anfänger/-innen innerhalb des dualen Systems, würde auch eine bundesweite (zuständigkeits- und regionenübergreifende) unveränderliche Personennummer für die Auszubildenden entsprechende Analysen erlauben. Anhand dieser Personennummern könnten verschiedene Meldungen für die jeweilige Person bei der Datenanalyse verknüpft werden, und die Erfassung von vorherigen dualen Berufsausbildungen wäre nicht erforderlich. Der Einführung einer solchen Personennummer standen jedoch datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, sie war nicht realisierbar. Deshalb wurde in der Berufsbildungsstatistik der Weg der Erfassung der vorherigen Berufsausbildung sowie der Ausbildungsdauer gewählt, auch wenn die Erhebung von vorherigen Berufsausbildungen im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht unproblematisch ist.103

Schaubild A4.3-1 gibt einen Überblick darüber, wie sich die Neuabschlüsse auf Ausbildungsanfänger/ -innen und andere Arten (Nichtanfänger/-innen) aufteilen. Die genaue Vorgehensweise der Abgrenzung der Ausbildungsanfänger/-innen wird im Folgenden genauer erläutert.

Verwendet man zur Abgrenzung der Ausbildungsanfänger und Ausbildungsanfängerinnen nicht allein die Angaben zur vorherigen dualen Berufsausbildung, sondern auch die zur vereinbarten Vertragsdauer, so kann man knapp 88 % der Neuabschlüsse als Ausbildungsanfänger/-innen identifizieren Tabelle A4.3-3. Die anderen gut 12 % teilen sich auf in diejenigen mit einer zuvor bereits erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung (ca. 4 %) und solchen mit Vertragswechsel (ca. 8 %). Letztere sind diejenigen, die zuvor bereits einen dualen Ausbildungsvertrag abgeschlossen und nach der Vertragslösung erneut einen Ausbildungsvertrag im gleichen oder in einem anderen Ausbildungsberuf (Ausbildungs- oder Betriebswechsel innerhalb des dualen Systems) neu abgeschlossen haben; wobei nur diejenigen mit einer längeren Verkürzung (mindestens 6 Monate) zu den Vertragswechslern gezählt werden, die anderen werden noch zu den Anfängern gezählt. Die 4 % der Neuabschlüsse, die mit einer vorherigen absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, lassen sich in Mehrfachausbildungen im dualen System und in sogenannte Anschlussverträge differenzieren. Gemäß der hier verwendeten Abgrenzung handelt es sich bei weniger als 2 %104 der Neuabschlüsse um Anschlussverträge , also um die Fortführung einer zuvor abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung im dualen System. Bei gut 2 % der Neuabschlüsse handelt es sich folglich um Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems.

Schaubild A4.3-1: Ausbildungsanfänger/-innen und andere Arten von Neuabschlüssen, Bundesgebiet 2011

Schaubild A4.3-1

E Anschlussverträge (in Fortführungsberufen)

Als Anschlussverträge werden solche Neuabschlüsse bezeichnet, die eine Fortführung einer bereits erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung in einem (i. d. R. drei- oder vierjährigen) Ausbildungsberuf darstellen. Wobei nur solche Fortführungen zu Anschlussverträgen gezählt werden, bei denen die Ausbildungsordnung die Anrechnung der zweijährigen Berufsausbildung explizit vorsieht (§ 5 Absatz 2 Nr. 4 BBiG). Bislang sind solche Fortführungen ausschließlich in Berufen der Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk vorgesehen. In den Ausbildungsordnungen ist von Fortführung/Fortsetzung der Berufsausbildung, von aufbauenden Ausbildungsberufen, von Anrechnungsregelungen und in älteren Ausbildungsordnungen auch (noch) von Stufenausbildung105 die Rede. Die dualen Ausbildungsberufe, auf die eine abgeschlossene zweijährige duale Berufsausbildung laut Ausbildungsordnung angerechnet werden kann, werden im Folgenden „Fortführungsberufe“ genannt.

Dieses Merkmal wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder nicht gemeldet, sondern auf Basis von Berufsinformationen und Meldungen zur Dauer des Ausbildungsvertrages sowie zur Vorbildung ermittelt.

Anschlussverträge werden in der Berufsbildungsstatistik folgendermaßen abgegrenzt:106

  • es handelt sich um einen Ausbildungsberuf, bei dem laut Ausbildungsordnung die Fortführung einer abgeschlossenen zweijährigen dualen Berufsausbildung vorgesehen ist („Fortführungsberuf“),
  • es liegt eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung vor und
  • die Dauer des Ausbildungsvertrags liegt in einem Bereich +/- 3 Monate um die laut Ausbildungsordnung vorgesehene Restdauer107 bei Anschlussverträgen.

Generell bleibt die Einschränkung zu beachten, dass die auf Basis der Berufsbildungsstatistik ermittelte Anschlussvertragszahl nur als Höchstwert zu interpretieren ist. Denn hinsichtlich des dritten Abgrenzungskriteriums wird angenommen, dass die kürzere Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung einer vorherigen zweijährigen dualen Berufsausbildung erfolgt ist, die laut Ausbildungsordnung auf den „Fortführungsberuf“ angerechnet wurde; es ist jedoch nicht auszuschließen, dass hierbei auch Neuabschlüsse im Anschluss an eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung gezählt werden, die keine Anschlussverträge im engeren Sinne der Definition von „Anschlussverträgen“ sind (vgl. Uhly 2011).

Wie Tabelle A4.3-3 zeigt, variiert der Anteil der Anschlussverträge nach Bundesländern nur in geringem Maße; sie machen in den einzelnen Ländern zwischen 1 % und 3 % der Neuabschlüsse aus. Bislang können Anschlussverträge ausschließlich in den beiden Zuständigkeitsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk abgeschlossen werden. Der Anteil an allen Neuabschlüssen fällt in den Berufen von Industrie und Handel mit 2,3 % zwar relativ gering aus, er ist aber deutlich höher als bei den Handwerksberufen (1,1 %).

Mehrfachausbildungen werden in 4 ostdeutschen Ländern überproportional häufig gemeldet; dies sind Mecklenburg-Vorpommern (7,9 %), Brandenburg (7,6 %) und in geringerem Maße auch Sachsen (4,7 %) sowie Sachsen-Anhalt (3,6 %). Nach Zuständigkeitsbereichen differenziert zeigt sich, dass Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems überproportional häufig in den Berufen der Landwirtschaft (5,2 %) und des öffentlichen Dienstes gemeldet werden (4,4 %).

Der Anteil der Vertragswechsler liegt in den einzelnen Ländern zwischen ca. 7 % und 10 %. Im Zuständigkeitsbereich Handwerk liegt er mit 12,4 % deutlich höher als in den anderen Zuständigkeitsbereichen; am geringsten fällt dieser Anteil in den Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes (0,3 %) aus, mit 2,9 % ist der Anteil der Vertragswechsler unter den Neuabschlüssen auch in den freien Berufen relativ gering.

Aufgrund dieser Abgrenzung von Neuabschlüssen, die Ausbildungsanfänger/-innen sind, lassen sich weitere Indikatoren zum dualen System verbessern. Beispielsweise kann statt der Ausbildungsbeteiligungsquote der Jugendlichen die Ausbildungsanfängerquote des dualen Systems berechnet werden; die Ausbildungsbeteiligungsquote hatte den Anteil der Jugendlichen, die einen dualen Ausbildungsvertrag abschließen, überschätzt (vgl. Kapitel A4.5).

(Alexandra Uhly)

Tabelle A4.3-3: Ausbildungsanfänger/-innen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsler nach Ländern bzw. Zuständigkeitsbereichen1 (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2011

Tabelle A4.3-3

Fußnoten

88 In diesem Kapitel werden die mit * gekennzeichneten Merkmale aus verschiedenen Gründen nicht dargestellt: Analysen differenziert nach Wirtschaftszweigen können aufgrund der fehlenden Angaben aus dem Handwerk noch nicht erfolgen. Auf tiefer gegliederte Regionalanalysen wird bei deskriptiven Analysen verzichtet (bei multivariaten Modellen werden Regionalvariablen aufgenommen). Die neuen bzw. modifizierten Merkmale zum allgemeinbildenden Schulabschluss sowie zur Berufsvorbereitung und Grundbildung der Auszubildenden (vor 2007 beides zusammen erfasst mit der schulischen Vorbildung) werden in Kapitel A4.6.1 und Kapitel A4.6.2 behandelt. Auf Befunde zur Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst wird in Kapitel A4.2.1 eingegangen (vgl. auch Kapitel A4.2.2).

89 Alle Zahlen der Berufsbildungsstatistik sind aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von 3 gerundet.

90 Hierbei handelt es sich um einen altbekannten Sachverhalt (vgl. z. B. Uhly 2006, Althoff 1984), dennoch werden die Neuabschlüsse immer wieder als Indikator für Ausbildungsanfänger/-innen verwendet.

91 Tabelle A4.3-1 enthält ausschließlich Daten zu unmittelbar gemeldeten Variablen. Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik, die aus den Meldungen zu verschiedenen Variablen ermittelt werden, werden in Tabelle A4.3-2 dargestellt.

92 Dabei zählen zu den Gesamtkosten die Ausbildungsvergütung, aber auch alle weiteren im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallenden Personal- und Sachkosten sowie Gebühren.

93 Da andere Statistiken fehlen, die als Vergleichsgröße herangezogen werden könnten, und uns auch keine entsprechenden Hinweise vorliegen, gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass hierzu ein Meldefehler vorliegt.

94 Siehe hierzu die „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit/zur Teilzeitausbildung“ vom 27. Juni 2008.

95 Die Verkürzung kann auch auf Basis des Vergleichs von der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und der vereinbarten Dauer des Ausbildungsvertrages (errechnet aus den Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages) ermittelt werden. Die gemeldete Variable der Abkürzung wurde erstmals im BIBB-Datenreport 2012, Tabelle A4.3-2 ausgewiesen.

96 Insgesamt sind die Mehrfachnennungen jedoch sehr gering.

97 Unter diejenigen mit vorheriger schulischer Berufsausbildung fallen nicht die „Externenprüfungen“ (nach § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 und 3 BBiG), denn diese werden nicht mit den Auszubildendendaten, sondern als eine Gruppe der sonstigen Prüfungen erhoben.

98 Für Bayern werden im Zuständigkeitsbereich Landwirtschaft (11,4 %), für Bremen in den Berufen des öffentlichen Dienstes (20,9 %) und für Hamburg in den Berufen der Hauswirtschaft (20 %) hohe Anteile an Neuabschlüssen mit vorheriger erfolgreich absolvierter dualer Berufsausbildung gemeldet; diese machen insgesamt aber nur wenige Neuabschlüsse aus.

99 Ermittelt aus dem Vergleich der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und dem vertraglich vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages.

100 Es ist also davon auszugehen, dass bei mindestens 3 % und maximal 10 % der Neuabschlüsse die Angabe des Verkürzungsgrundes fehlt.

101 Für die Abkürzung wird nicht die gemeldete Abkürzung verwendet, sondern die aus den Meldungen zum vereinbarten Vertragsbeginn und -ende berechnete Verkürzung herangezogen.

102 Wenn die Verkürzung maximal der Zahl des Beginnmonats des aktuellen Vertrages entspricht, könnte der erste Vertrag im gleichen Kalenderjahr begonnen haben (der erste Vertrag wäre nicht als Neuabschluss gezählt worden). Falls der erste Ausbildungsvertrag im Vorjahr begonnen wurde und vor dem 31. Dezember des Vorjahres gelöst wurde (er wäre dann auch im Vorjahr nicht als Neuabschluss gezählt worden), könnten i. d. R. bei Neuvertrag im Folgejahr bis zu 5 Monate angerechnet werden (die meisten Verträge beginnen in den Monaten August/September).

103 Die Jugendlichen müssen dem Ausbildungsbetrieb dies mitteilen (auch wenn sie kein Eigeninteresse an dieser Informationsweitergabe haben oder dies ihren Interessen sogar entgegensteht), der Betrieb muss dies an die zuständige Stelle melden (auch dann, wenn er kein Eigeninteresse an dieser Information hat).

104 Die Zahl der Anschlussverträge fällt bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September deutlich geringer aus; es gibt Hinweise darauf, dass die Zahl der Anschlussverträge dort untererfasst ist (vgl. Uhly 2011).

105 Hinsichtlich des Begriffs der Stufenausbildung ist im Anschluss an die Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 eine Begriffsklärung erfolgt. Von der bislang üblichen Begriffsverwendung wird nun abgewichen. „Echte“ Stufenausbildung im Sinne des BBiG liegt derzeit nicht vor. Es handelt sich hierbei um eine Stufung, bei der nach der ersten Stufe kein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Bei dieser Stufenausbildung endet der Ausbildungsvertrag stets erst nach Abschluss der letzten Stufe (§ 21 Absatz 1 BBiG).

106 Nach einer detaillierten Auswertung der Individualdaten hat sich gezeigt, dass die frühere Operationalisierung der Anschlussverträge, die im BIBB-Datenreport 2010 noch Anwendung fand, problematisch war. Deshalb wurde sie modifiziert (zu den Details siehe Uhly 2011).

107 Die Ausbildungsordnungen legen fest, in welches Ausbildungsjahr des jeweiligen Fortführungsberufs der Einstieg bei Anschlussverträgen erfolgt; aus dieser Angabe und der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen regulären Dauer des „Fortführungsberufs“ kann man die maximale Restdauer ermitteln. Hierbei ist nicht die Verkürzung im Sinne des § 8 BBiG gemeint.

Bibliografischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2013 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2013).

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