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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2012

A4.3 Neuabschlüsse in der Berufsbildungsstatistik (Erhebung zum 31. Dezember)

Mit der Revision der Berufsbildungsstatistik durch das Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) wurden neben der Umstellung auf eine Individualdatenerfassung auch zusätzliche Merkmale eingeführt . Im Folgenden wird zum einen eine Übersicht über die Neuabschlüsse 2010 nach ausgewählten neuen Merkmalen gegeben, und zum anderen werden „wirkliche“ Ausbildungsanfänger / -innen von anderen Arten von Neuabschlüssen abgegrenzt; diese Abgrenzung konnte nach genauerer Analyse der Individualdatensätze der Berufsbildungsstatistik weiter verfeinert werden und unterscheidet sich geringfügig von der im Datenreport 2011 dargestellten Abgrenzung der Ausbildungsanfänger und Ausbildungsanfängerinnen.

E Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik

Folgende neue Merkmale werden seit dem Berichtsjahr 2007 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik erfasst:

  • Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse
  • Finanzierungsart (überwiegend öffentliche vs. betriebliche Finanzierung)
  • vorherige Berufsausbildung der Auszubildenden
  • Anschlussverträge (werden aus den erhobenen Angaben zur vorherigen Berufsausbildung sowie zu Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages ermittelt)
  • Monat und Jahr ausbildungsrelevanter Ereignisse (Beginn, Lösung, Prüfung, Ende)
  • Abkürzung des Ausbildungsvertrages (als Variable gemeldet; kann aber auch aus dem Vergleich der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und den Variablen zu dem vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages berechnet werden)
  • Wirtschaftszweig der Ausbildungsstätte*82
  • Ort der Ausbildungsstätte*
  • Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst* (vgl. Kapitel A4.2.1)
  • höchster allgemeinbildender Schulabschluss* (vgl. Kapitel A4.6.2)
  • Maßnahmen der Berufsvorbereitung oder beruflichen Grundbildung* (vgl. Kapitel A4.6.1)

Der allgemeinbildende Schulabschluss sowie vorherige Maßnahmen der Berufsvorbereitung und -grundbildung sind nicht gänzlich neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik, sie stellen eine Modifikation und Erweiterung der früheren Erfassung der schulischen Vorbildung der Jugendlichen mit Neuabschluss dar.

In den ersten Jahren der Umstellung der Berufsbildungsstatistik wurden die Neuerungen in der Praxis der Datenmeldung und -erfassung noch nicht voll umgesetzt. Deshalb wurden für das Berichtsjahr 2007 – mit Ausnahme des allgemeinbildenden Schulabschlusses – keine Daten zu den neuen Merkmalen und für 2008 nicht zu allen neuen Merkmalen Daten veröffentlicht. Die im Folgenden dargestellten Daten und Analysen zum Berichtsjahr 2010 sind teilweise auch noch mit Vorsicht zu interpretieren; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass sich hinter den Meldungen „Merkmal liegt nicht vor“ auch fehlende Angaben (die eigentlich nicht vorgesehen sind) verbergen und somit die Zahl der Neuabschlüsse mit entsprechenden Merkmalen zu gering ausgewiesen wird.

Umsetzungsprobleme der Datenmeldungen nach der Revision der Berufsbildungsstatistik konnten im Berichtsjahr 2010 weiter reduziert werden, allerdings ist die Wirtschaftszweigzugehörigkeit der Ausbildungsstätte noch nicht auswertbar, da für den Zuständigkeitsbereich Handwerk überwiegend fehlende Angaben hierzu vorliegen; außerdem gibt es weiterhin Hinweise darauf, dass folgende Merkmale noch untererfasst sind: vorherige Berufsausbildung, vorherige Teilnahme an beruflicher Grundbildung oder Berufsvorbereitung, Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst (siehe hierzu auch http://www.bibb.de/dokumente/pdf/a21_dazubi_berichtsjahre.pdf).

Für Auszubildende, die bereits vor April 2007 in die Verzeichnisse der zuständigen Stellen eingetragen waren, müssen die neuen Merkmale nicht rückwirkend erfasst werden. Deshalb können die neuen Merkmale auch in den nächsten Jahren grundsätzlich nur in die Analysen zu den Neuabschlüssen einbezogen werden.

Siehe hierzu auch die Datenblätter im BIBB-Online-Datensystem DAZUBI, in dem die Daten nach einzelnen Ausbildungsberufen und Ländern abgerufen werden können: http://www.bibb.de/dazubi.

Bevor die verschiedenen Arten von Neuabschlüssen betrachtet werden, werden die Neuabschlusszahlen nach Zuständigkeitsbereichen und im Vorjahresvergleich, wie sie sich im Rahmen der Berufsbildungsstatistik zeigen, skizziert. Analysen zur aktuellen Ausbildungsstellenmarktsituation erfolgen nicht auf Basis der Berufsbildungsstatistik, sondern anhand der Neuabschlusszahlen der BIBB-Erhebung zum 30. September (vgl. Kapitel A1.1).

Tabelle A4.3-1 zeigt, dass im Berichtsjahr 2010 insgesamt 559.03283 Ausbildungsverträge neu abgeschlossen wurden; die Neuabschlusszahl hat sich damit in 2010 gegenüber dem Vorjahr (561.171) kaum verändert, sie ist um nur 0,4 % zurückgegangen. Mit Ausnahme von Berlin (-2,4 %) waren in den ostdeutschen Ländern größere Rückgänge von -10 % bis -11 % zu verzeichnen, in einigen westdeutschen Ländern (Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen sowie Hamburg) wurden steigende Neuabschlusszahlen gemeldet.

E Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Neuabschlüsse sind definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die im jeweiligen Kalenderjahr begonnen haben und die am 31. Dezember noch bestehen (Definition bis 2006) bzw. die bis zum 31. Dezember nicht gelöst wurden (Definition seit 2007); dabei werden nur solche Ausbildungsverhältnisse erfasst, die auch angetreten wurden. Im Jahr 2007 hat sich die Abgrenzung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Rahmen der Berufsbildungsstatistik geringfügig geändert. Da einige Ausbildungsverhältnisse im Kalenderjahr abgeschlossen und durch eine erfolgreiche Prüfung vor dem 31. Dezember enden, stimmen beide Abgrenzungen nicht überein. Hätte man in 2010 entsprechend der vorherigen Definition abgegrenzt, würde die Neuabschlusszahl um knapp 1 % geringer ausfallen.

Die Definition der Neuabschlüsse im Rahmen der Berufsbildungsstatistik und der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September stimmen aufgrund grundsätzlich konzeptioneller Unterschiede beider Erhebungen nicht überein; siehe zum Vergleich beider Erhebungen Uhly u. a. 2009.

Zudem ist zu beachten, dass Neuabschlüsse nicht mit Ausbildungsanfängern gleichzusetzen sind.84 Ausbildungsverträge werden auch dann neu abgeschlossen, wenn sogenannte Anschlussverträge vorliegen (nach Abschluss einer dualen Berufsausbildung in einem der zweijährigen Berufe wird die Ausbildung in einem weiteren Ausbildungsberuf fortgeführt) oder wenn nach Abschluss einer dualen Berufsausbildung noch eine Zweitausbildung begonnen wird. Außerdem schließt ein Teil derjenigen mit vorzeitiger Lösung eines Ausbildungsvertrages erneut einen Ausbildungsvertrag ab (bei Wechsel des Ausbildungsbetriebs und / oder des Ausbildungsberufs).

Tabelle A4.3-2 stellt für ausgewählte neue Merkmale die Zahl und den Anteil der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2010 nach Zuständigkeitsbereichen und Ländern dar.85

Tabelle A4.3-1: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen und Ländern, 2009 sowie 2010
Tabelle A4.3-1 (barrierefrei)


Tabelle A4.3-1

Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungsverhältnisse

Überwiegend öffentliche Finanzierung von Berufsausbildungsverhältnissen wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik analog der „BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September“ definiert (vgl. Kapitel A1). Überwiegend öffentlich finanzierte Berufsausbildungsverhältnisse dienen der Versorgung von Jugendlichen mit Marktbenachteiligung (wegen Lehrstellenmangels kann kein Ausbildungsplatz gefunden werden), mit sozialen Benachteiligungen, mit Lernschwäche sowie mit Behinderung. Im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie der BIBB-Erhebung über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gelten solche Ausbildungsverhältnisse, bei denen die öffentliche Förderung mehr als 50 % der Gesamtkosten im 1. Ausbildungsjahr abdeckt, als überwiegend öffentlich finanziert.86 Etwaige Erträge durch die Mitarbeit der Auszubildenden bleiben dabei unberücksichtigt. Von allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen wurden für das Berichtsjahr 2010 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 7,5 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahr (8,4 %) ist dieser Anteil somit zurückgegangen. Er variiert deutlich nach Bundesländern: In Ostdeutschland liegt er zwischen 14 % und 23 % und fällt damit deutlich höher aus als in Westdeutschland, wo eine überwiegend öffentliche Finanzierung für maximal 11 % der Neuabschlüsse (zum Teil auch deutlich geringer) gemeldet wurde. Für 2010 ergab die BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September insgesamt ähnliche Werte; diese Daten der BIBB-Erhebung werden auch im Zusammenhang mit der Ausbildungsmarktbilanz ausgewertet (vgl. Kapitel A1).87 

In Ausbildungsberufen des Zuständigkeitsbereichs der Hauswirtschaft machen überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungsverträge im Berichtsjahr 2010 bundesweit 58,5 % aller Neuabschlüsse aus. In den Landwirtschaftsberufen liegt der Anteil bei 16,7 %, im Handwerk bei 9,6 % und im Bereich Industrie und Handel bei 6,6 %. In Berufen der Zuständigkeitsbereiche freie Berufe und öffentlicher Dienst sind lediglich 0,9 % bzw. 0,5 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet.

Die Ausbildung in den Berufen für Menschen mit Behinderung wird mit 62 % überproportional häufig überwiegend öffentlich finanziert; aber auch bei allen anderen Ausbildungsberufen werden insgesamt 6 % der Ausbildungsverhältnisse überwiegend öffentlich finanziert.

Auf Basis der Individualdaten der Berufsbildungsstatistik können darüber hinausgehende Analysen durchgeführt werden, wie z. B. die Differenzierung der Neuabschlüsse mit überwiegend öffentlicher Finanzierung und Personenmerkmalen der Auszubildenden. Trotz des hohen Anteils öffentlich finanzierter Ausbildungsverträge im weiblich dominierten Zuständigkeitsbereich ist der Anteil der männlichen Auszubildenden mit überwiegend öffentlich finanziertem Neuabschluss (8 %) ähnlich dem der Frauen (7 %); denn auch in der männlich dominierten Landwirtschaft, die insgesamt einen höheren Anteil an allen Neuabschlüssen ausmacht als die Hauswirtschaft, ist der Anteil der öffentlich finanzierten Ausbildungsverträge relativ hoch.

Bei Auszubildenden ohne deutschen Pass (Ausländer) machen die überwiegend öffentlich finanzierten Verträge (10 %) einen höheren Anteil aus als bei denen mit deutschem Pass (7 %). Differenziert nach Ost- und Westdeutschland fallen die Unterschiede zwischen den deutschen und ausländischen Auszubildenden noch etwas stärker aus; in Ostdeutschland sind 28 % der mit ausländischen Jugendlichen abgeschlossenen Ausbildungsverträge überwiegend öffentlich finanziert, bei den Deutschen sind dies 19 %, und in Westdeutschland sind die jeweiligen Anteile 9 % bzw. 5 %.

Der Anteil der überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse variiert erwartungsgemäß deutlich nach Schulabschluss und ist bei Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss mit ca. 38 % deutlich höher als bei denjenigen mit Hauptschulabschluss (14 %), Realschulabschluss (4 %) oder Studienberechtigung (1 %). Betrachtet man nur die Finanzierung auf Basis von Sonderprogrammen des Bundes bzw. der Länder (insgesamt knapp 2 % der Neuabschlüsse), die sich eher an Marktbenachteiligte richten, fallen die Unterschiede zwischen den Vorbildungsgruppen weniger stark aus (ohne bzw. mit Hauptschulabschluss 2 %, Realschulabschluss 1 %, Studienberechtigte 0,4 %). Zu der Art der Finanzierung und vorherigen Maßnahmen der Berufsvorbereitung bzw. Grundbildung vgl. Kapitel A4.6.1.

Tabelle A4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern 2010 (absolut und in % der Neuabschlüsse1) (Teil 1)
Tabelle A4.3-2 (barrierefrei)


Tabelle A4.3-2

Tabelle A4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern 2010 (absolut und in % der Neuabschlüsse1) (Teil 2)
Tabelle A4.3-2 Teil 2 (barrierefrei)


Tabelle A4.3-2

Tabelle A4.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern 2010 (absolut und in % der Neuabschlüsse1) (Teil 3)
Tabelle A4.3-2 Teil 3 (barrierefrei)


Tabelle A4.3-2

Teilzeitberufsausbildung

Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wurde 2005 im Berufsbildungsgesetz verankert. Teilzeitausbildungsverhältnisse sind solche Berufsausbildungsverhältnisse mit einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG. Sie machen bislang einen sehr geringen Anteil aller Neuabschlüsse aus.88 Für das Berichtsjahr 2010 wurden 0,2 % aller Neuabschlüsse bzw. 1.056 Neuabschlüsse als Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse gemeldet; in keinem Bundesland ist dieser Anteil größer als 0,5 %.

Wie zu erwarten war, ist der Teilzeitanteil bei den weiblichen Auszubildenden (ca. 0,4 %) höher als bei den männlichen, von denen nur sehr wenige mit einem Teilzeitausbildungsverhältnis gemeldet wurden (0,025 % bzw. 81 Neuabschlüsse).

Neuabschlüsse mit verkürzter Ausbildungsdauer von mindestens 6 Monaten

Die reguläre Ausbildungsdauer (die gemäß der Ausbildungsordnung vorgesehene Dauer) und die tatsächliche Ausbildungszeit können aus verschiedenen Gründen voneinander abweichen. Mit der Variablen „Abkürzung der Ausbildungsdauer“ erhebt die Berufsbildungsstatistik solche Verkürzungen der Ausbildungsdauer, die gemäß § 8 oder § 7 BBiG vereinbart und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Auszubildende und Ausbildungsbetriebe können solche Abkürzungen gemeinsam beantragen, wenn ein nach Rechtsverordnung von den jeweiligen Landesregierungen anrechnungsfähiger Bildungsgang einer „berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet“ (§ 7 BBiG) werden soll oder wenn „zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird“89 (§ 8 BBiG). Nicht gemeint sind kürzere Ausbildungsdauern aufgrund vorzeitiger Prüfungszulassung sowie die Vereinbarung einer kürzeren Ausbildungsdauer bei sogenannten Anschlussverträgen, die aufgrund der Anrechnung einer zweijährigen Berufsausbildung erfolgt, die gemäß Ausbildungsordnung anzurechnen ist.

Auf Basis der Berufsbildungsstatistik lässt sich die Verkürzung des Ausbildungsvertrages zum einen aus der Variablen Verkürzung ermitteln, zum anderen auch indirekt über Berufsinformationen und die Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages.90 Tabelle A4.3-2 enthält die Werte auf Basis der unmittelbaren Meldungen zur Abkürzung der Ausbildungsdauer. Hinsichtlich dieser Meldungen bestehen allerdings noch Unsicherheiten: Zum einen werden hierunter auch Anschlussverträge gemeldet, obwohl sie keine Abkürzungen nach den §§ 7 oder 8 BBiG darstellen, zum anderen weichen die gemeldeten Abkürzungen von den errechneten Abkürzungen teilweise ab (allerdings nur in geringerem Ausmaß)91, und schließlich weichen die diesbezüglichen Meldungen zur Berufsbildungsstatistik und zur BIBB-Erhebung über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge insbesondere im Zuständigkeitsbereich Industrie und Handel deutlich voneinander ab.92

Von allen Neuabschlüssen, die keine Anschlussverträge sind, werden im Rahmen der Berufsbildungsstatistik ca. 21 % mit einer Verkürzung von mindestens 6 Monaten gemeldet.93 Überdurchschnittlich hohe Anteile verkürzter Ausbildungsverträge (knapp 28 %) werden aus Baden-Württemberg gemeldet. Ursachen für die überproportional hohen Anteile an Verkürzungen könnte hier die hohe Teilnahme an grundbildenden Maßnahmen und deren Anrechnung sein (ca. 11 % der Neuabschlüsse werden mit (nicht vollqualifizierender) Berufsfachschule und weitere 2 % mit schulischem Grundbildungsjahr als Vorbildung gemeldet (vgl. Kapitel A4.6.1). Mit 24 % bis 25 % fallen sie auch in Hamburg und Bayern höher aus. Insgesamt sind diese Verkürzungen überproportional häufig in den Zuständigkeitsbereichen Landwirtschaft, Handwerk sowie Industrie und Handel zu verzeichnen. In den anderen Zuständigkeitsbereichen fallen sie nur in einzelnen Ländern höher aus.

Neuabschlüsse mit vorheriger Berufsausbildung

Ein weiterer Grund für kürzere Ausbildungsverträge kann eine vorherige Berufsausbildung sein. Die Berufsbildungsstatistik unterscheidet 3 Ausprägungen einer vorherigen Berufsausbildung: und zwar eine vorherige duale Berufsausbildung, die erfolgreich abgeschlossen wurde, eine vorherige duale Berufsausbildung, die nicht abgeschlossen wurde, und eine erfolgreich abgeschlossene schulische Berufsausbildung. Insgesamt wurde für rund 10 % der Neuabschlüsse mindestens eine Art dieser Vorbildung gemeldet (Mehrfachnennungen sind möglich)94. Hierbei handelt es sich mehrheitlich um eine vorherige duale Berufsausbildung, und zwar sowohl zuvor nicht erfolgreich absolvierter (6,0 % bzw. 33.363) als auch erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildungen im dualen System (4,1 % bzw. 22.755); für vergleichsweise wenige Auszubildende mit Neuabschluss (0,6 % bzw. 3.372) wurde eine vorherige abgeschlossene schulische Berufsausbildung95 gemeldet. Da Hinweise vorliegen, dass die vorherige Berufsausbildung untererfasst ist, wird auf einen Vorjahresvergleich verzichtet. Die Auswertung der Individualdaten hat ergeben, dass bei ca. 10 % der Verträge ohne Meldung einer vorherigen Berufsausbildung eine Verkürzung von 11 Monaten und mehr vorliegt. Selbst wenn man als weitere potenzielle Abkürzungsgründe Berufsgrundbildung, Berufsfachschule, Studienberechtigung und ein Lebensalter von mindestens 22 Jahren kontrolliert, bleiben ca. 5 % ungeklärte Verkürzungen. Insofern ist bei der Interpretation der Meldungen zu dieser Variablen noch Vorsicht geboten.96

Hinsichtlich der vorherigen Berufsausbildung ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen den Ländern sowie den Zuständigkeitsbereichen. Überdurchschnittlich hohe Anteile von Neuabschlüssen mit einer vorherigen Berufsausbildung werden im Handwerk gemeldet (Bundesdurchschnitt 15 %); in Ostdeutschland (mit Ausnahme von Berlin und Sachsen-Anhalt) auch im Bereich Industrie und Handel sowie in einzelnen Ländern auch in anderen Zuständigkeitsbereichen. Hierbei sind insbesondere sogenannte Vertragswechsel ausschlaggebend, also eine vorherige nicht erfolgreich beendete duale Berufsausbildung. Der Anteil an Neuabschlüssen, die mit einer vorherigen erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, liegt lediglich in den meisten Ländern Ostdeutschlands (Ausnahme: Berlin) bei deutlich über 5 % (Mecklenburg- Vorpommern: 10,5 %; Brandenburg: 9,7 %; Sachsen: 7,1 %; Sachsen-Anhalt: 6,1 %).97 Hinsichtlich einer vorherigen absolvierten schulischen Berufsausbildung ergeben sich lediglich für einzelne kleinere Zuständigkeitsbereiche in einzelnen Ländern höhere Anteile, wobei die Fallzahlen dort sehr gering ausfallen.

Auch bei der vorherigen Berufsausbildung zeigen sich Unterschiede nach Personengruppen. Beispielsweise fällt der Anteil derer, die mit einer nicht abgeschlossenen vorherigen dualen Berufsausbildung gemeldet wurden (Vertragswechsler), je nach allgemeinbildendem Schulabschluss unterschiedlich hoch aus. Von den Auszubildenden ohne Hauptschulabschluss haben ca. 8 % vor Neuabschluss bereits eine duale Berufsausbildung nicht erfolgreich beendet; bei denen mit Hauptschulabschluss sind dies sogar 9 %, bei denjenigen mit Realschulabschluss 5 % und bei den Studienberechtigten weniger als 3 %. Der Anteil derjenigen, die zuvor bereits erfolgreich eine duale Berufsausbildung absolviert haben, unterscheidet sich zwischen den Auszubildenden mit unterschiedlichen allgemeinbildenden Abschlüssen ebenfalls, er schwankt zwischen 2 % bei den Studienberechtigten und 5 % bei den Auszubildenden (Neuabschlüsse) mit Hauptschulabschluss.98

Zwischen Männern und Frauen sowie Auszubildenden mit deutschem oder ausländischem Pass bestehen kaum Unterschiede in der vorherigen Berufsausbildung.

Die Variablen vorheriger Berufsausbildungen, Abkürzungen des Ausbildungsvertrages bzw. die Erhebung der vereinbarten Dauer der Ausbildungsverträge wurden u. a. deshalb in die Berufsbildungsstatistik aufgenommen, um wirkliche Ausbildungsanfänger / -innen von anderen Arten von Neuabschlüssen abzugrenzen. Bislang wurden die direkten Meldungen zu diesen einzelnen Variablen analysiert. Um Ausbildungsanfänger und Ausbildungsanfängerinnen von anderen Arten von Neuabschlüssen abgrenzen zu können, muss man die Kombination aus Variablen zur vorherigen Berufsausbildung und Verkürzungsangaben betrachten, denn – wie bereits erwähnt – ist davon auszugehen, dass die vorherige duale Berufsausbildung untererfasst ist, und zum anderen reicht es nicht aus, die Angaben zur Verkürzung heranzuziehen, da auch die Ausbildungsverträge der Ausbildungsanfänger und -anfängerinnen verkürzt sein können. Im folgenden Abschnitt werden auf Basis der Kombination der Meldungen zu diesen Variablen99 Ausbildungsanfänger / -innen von anderen Arten von Neuabschlüssen unterschieden.

Ausbildungsanfänger / -innen und andere Arten von Neuabschlüssen

Fälschlicherweise werden Neuabschlüsse häufig mit Ausbildungsanfängern gleichgesetzt. Nicht alle neuen Ausbildungsverträge werden aber von Ausbildungsanfängern abgeschlossen. Der Neuabschluss stellt ein vertragsbezogenes Merkmal dar, das auch in den folgenden Fällen vorliegt:

  • Ein Ausbildungsvertrag wird vorzeitig gelöst und ein neuer Ausbildungsvertrag in einem anderen Beruf (Berufswechsler innerhalb des dualen Systems) und / oder mit einem anderen Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsbetriebswechsler innerhalb des dualen Systems) abgeschlossen.
  • Eine vorherige zweijährige Berufsausbildung wird in einem „Anschlussberuf“ fortgeführt (Anschlussverträge innerhalb des dualen Systems).
  • Außerdem kann nach erfolgreichem Abschluss einer dualen Berufsausbildung erneut ein Ausbildungsvertrag in einem Beruf des dualen Systems abgeschlossen werden, der keinen Anschlussvertrag darstellt (Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems).

Insofern sind nicht alle Neuabschlüsse mit Anfängern im dualen System (nach BBiG bzw. HwO) gleichzusetzen. Zudem haben einige Auszubildende des dualen Systems zuvor eine Ausbildung außerhalb des dualen Systems begonnen oder abgeschlossen (Mehrfachausbildungen).

E Ausbildungsanfänger / -innen als Teilgruppe der Neuabschlüsse

Neue Ausbildungsverträge werden nicht immer von Ausbildungsanfängern abgeschlossen.

Ausbildungsverträge werden auch bei Berufs- und / oder Betriebswechsel, bei sogenannten Anschlussverträgen sowie bei Mehrfachausbildungen abgeschlossen. Folgende Kriterien werden zur Abgrenzung von Ausbildungsanfängern als Teilgruppe der Neuabschlüsse sukzessive angewandt:

(1) Vorherige duale Berufsausbildung: Neuabschlüsse von Auszubildenden mit vorheriger dualer Berufsausbildung (erfolgreich beendet oder nicht erfolgreich beendet) werden nicht als Anfänger / -innen gezählt; diejenigen ohne vorherige duale Berufsausbildung gelten als Anfänger / -innen.

Dies ist das zentrale Abgrenzungskriterium für Ausbildungsanfänger / -innen. 2 Ausnahmekriterien sind jedoch erforderlich: Zum einen kann nicht allein das Merkmal der vorherigen dualen Berufsausbildung zur Abgrenzung von Ausbildungsanfängern herangezogen werden, da nicht gesichert ist, dass alle Meldungen zur vorherigen dualen Berufsausbildung korrekt erfolgen. Deshalb muss auch die vertraglich vereinbarte Ausbildungsdauer kontrolliert werden (2). Die zweite Ausnahme (3) kommt zur Anwendung, da nicht alle Ausbildungsanfänger / -innen als Neuabschluss gezählt werden und bei ausnahmsloser Anwendung des ersten Kriteriums (1) manche Auszubildende des dualen Systems niemals als Anfänger / -innen gezählt würden. Wenn der erste Vertrag von Vertragswechslern (mit vorheriger nicht erfolgreich absolvierter dualer Berufsausbildung) nicht als Neuabschluss gezählt wurde und der aktuelle Neuabschluss aufgrund des Vertragswechsels auch nicht gezählt wird, würde die Person nie als Ausbildungsanfänger / -in gezählt. Da die verschiedenen Vertragsdaten einer Person aber nicht zu identifizieren bzw. zu verknüpfen sind, kann man nur versuchen, solche Fälle über die Dauer der Verkürzung des aktuellen Neuabschlusses zu identifizieren.

(2) Es wurde zwar keine vorherige duale Berufsausbildung gemeldet, allerdings eine starke Verkürzung: Diese Neuabschlüsse werden trotz fehlender Meldung einer vorherigen dualen Berufsausbildung nicht als Anfänger / -innen gezählt. Dies allerdings nur, wenn nicht ein anderer potenzieller Verkürzungsgrund vorliegt. Solche Verkürzungsgründe sind: Studienberechtigung, Auszubildende im Alter von mindestens 22, schulisches Grundbildungsjahr, Berufsfachschule (nicht vollqualifizierend) oder eine absolvierte schulische Berufsausbildung.

Als starke Verkürzung wird hier eine Verkürzung von mindestens einem Jahr bzw. von mindestens 11 Monaten festgelegt.

(3) Es wurde zwar eine vorherige duale Berufsausbildung gemeldet, allerdings nur eine kurze Verkürzung. Diese Verträge werden trotz der vorherigen dualen Berufsausbildung als Anfänger / -innen gezählt. Als kurze Verkürzung werden solche, die geringer als die Zahl des Beginnmonats ausfallen, und solche, die nicht mehr als 5 Monate betragen, festgelegt.100

Hinweis: Die Abgrenzung der Ausbildungsanfänger / -innen konnte nach genauerer Analyse der Individualdaten verfeinert werden. Deshalb weicht die hier dargestellte Abgrenzung von der im BIBB-Datenreport 2011 angewandten und in Ebbinghaus / Gericke / Uhly 2012 dargestellten Vorgehensweise etwas ab. Insgesamt ergibt sich jedoch eine ähnlich hohe Zahl an Ausbildungsanfängern als Teilgruppe der Neuabschlüsse.

Um eine Abgrenzung von wirklichen Ausbildungsanfängern vornehmen zu können, sind verschiedene Wege denkbar. Bezogen auf die Anfänger / -innen innerhalb des dualen Systems, würde auch eine bundesweite (zuständigkeits- und regionenübergreifende) unveränderliche Personennummer für die Auszubildenden entsprechende Analysen erlauben. Anhand dieser Personennummern könnten verschiedene Meldungen für die jeweilige Person bei der Datenanalyse verknüpft werden, und die Erfassung von vorherigen dualen Berufsausbildungen wäre nicht erforderlich. Der Einführung einer solchen Personennummer standen jedoch datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, sie war nicht realisierbar. Deshalb wurde in der Berufsbildungsstatistik der Weg der Erfassung der vorherigen Berufsausbildung sowie der Ausbildungsdauer gewählt, auch wenn die Erhebung von vorherigen Berufsausbildungen im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht unproblematisch ist.101

Schaubild A4.3-1 gibt einen Überblick darüber, wie sich die Neuabschlüsse auf Ausbildungsanfänger / -innen und andere Arten (Nichtanfänger) aufteilen. Die genaue Vorgehensweise der Abgrenzung der Ausbildungsanfänger / -innen wird im Folgenden genauer erläutert.

Verwendet man zur Abgrenzung der Ausbildungsanfänger und Ausbildungsanfängerinnen nicht allein die Angaben zur vorherigen dualen Berufsausbildung, sondern auch die zur vereinbarten Vertragsdauer, so kann man knapp 88 % der Neuabschlüsse als Ausbildungsanfänger / -innen identifizieren Y Tabelle A4.3-3. Die anderen gut 12 % teilen sich auf in diejenigen mit einer zuvor bereits erfolgreich absolvierten dualen Berufsausbildung (ca. 4 %) und Vertragswechsler (8 %). Letztere sind diejenigen, die zuvor bereits einen dualen Ausbildungsvertrag abgeschlossen und nach der Vertragslösung erneut einen Ausbildungsvertrag im gleichen oder in einem anderen Ausbildungsberuf (Ausbildungs- oder Betriebswechsler innerhalb des dualen Systems) neu abgeschlossen haben; wobei nur diejenigen mit einer längeren Verkürzung (mindestens 6 Monate) zu den Vertragswechslern gezählt werden, die anderen werden noch zu den Anfängern gezählt. Die 4 % der Neuabschlüsse, die mit einer vorherigen absolvierten dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, lassen sich in Mehrfachausbildungen im dualen System und in sogenannte Anschlussverträge differenzieren. Gemäß der hier verwendeten Abgrenzung handelt es sich bei nur knapp 2 %102 der Neuabschlüsse um Anschlussverträge , also um die Fortführung einer zuvor abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung im dualen System. Bei gut 2 % der Neuabschlüsse handelt es sich folglich um Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems.

Schaubild A4.3-1: Ausbildungsanfänger / -innen und andere Arten von Neuabschlüssen, Bundesgebiet 2010
Schaubild A4.3-1 (barrierefrei)


Schaubíld A4.3-1

E Anschlussverträge (in Fortführungsberufen)

Als Anschlussverträge werden solche Neuabschlüsse bezeichnet, die eine Fortführung einer bereits erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung darstellen. Eine zuvor bereits abgeschlossene (zweijährige) Berufsausbildung wird in einem (i. d. R. drei- oder vierjährigen) Ausbildungsberuf angerechnet. Wobei nur solche Fortführungen zu Anschlussverträgen gezählt werden, bei denen die Ausbildungsordnung die Anrechnung der zweijährigen Berufsausbildung explizit vorsieht (§ 5 Absatz 2 Nr. 4 BBiG). Bislang sind solche Fortführungen ausschließlich in Berufen der Zuständigkeitsbereiche Industrie und Handel sowie Handwerk vorgesehen. In den Ausbildungsordnungen ist von Fortführung / Fortsetzung der Berufsausbildung, von aufbauenden Ausbildungsberufen, von Anrechnungsregelungen und in älteren Ausbildungsordnungen auch (noch) von Stufenausbildung103 die Rede. Die dualen Ausbildungsberufe, auf die eine abgeschlossene zweijährige duale Berufsausbildung laut Ausbildungsordnung angerechnet werden kann, werden im Folgenden „Fortführungsberufe“ genannt.

Dieses Merkmal wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder nicht gemeldet, sondern auf Basis von Berufsinformationen und Meldungen zum Ausbildungsvertrag sowie zur Vorbildung ermittelt.

Anschlussverträge werden in der Berufsbildungsstatistik folgendermaßen abgegrenzt:104

  • es handelt sich um einen Ausbildungsberuf, bei dem laut Ausbildungsordnung die Fortführung einer abgeschlossenen zweijährigen dualen Berufsausbildung vorgesehen ist („Fortführungsberuf“),
  • es liegt eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung vor und
  • die Dauer des Ausbildungsvertrags liegt in einem Bereich + / -3 Monate um die laut Ausbildungsordnung vorgesehene Restdauer105 bei Anschlussverträgen.

Generell bleibt die Einschränkung zu beachten, dass die auf Basis der Berufsbildungsstatistik ermittelte Anschlussvertragszahl nur als Höchstwert zu interpretieren ist. Denn hinsichtlich des dritten Abgrenzungskriteriums wird angenommen, dass die kürzere Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung einer vorherigen zweijährigen dualen Berufsausbildung erfolgt ist, die laut Ausbildungsordnung auf den „Fortführungsberuf“ angerechnet wurde; es ist jedoch nicht auszuschließen, dass hierbei auch Neuabschlüsse im Anschluss an eine zuvor abgeschlossene duale Berufsausbildung gezählt werden, die keine Anschlussverträge im engeren Sinne der Definition von „Anschlussverträgen“ sind (vgl. Uhly 2011).

Wie Tabelle A4.3-3 zeigt, variiert der Anteil der Anschlussverträge nach Bundesländern nur in geringem Maße. Bislang können Anschlussverträge ausschließlich in den beiden Zuständigkeitsbereichen Industrie und Handel sowie Handwerk abgeschlossen werden. Ihr Anteil an allen Neuabschlüssen fällt in den Berufen von Industrie und Handel mit 2,5 % zwar auch relativ gering, aber deutlich höher aus als bei den Handwerksberufen (0,9 %). Mehrfachausbildungen werden in 4 ostdeutschen Ländern überproportional häufig gemeldet; dies sind Mecklenburg- Vorpommern (7,5 %), Brandenburg (7,3 %) und in geringerem Maße auch Sachsen (4,4 %) sowie Sachsen- Anhalt (4,2 %). Nach Zuständigkeitsbereichen differenziert zeigt sich, dass Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems überproportional häufig in den Berufen der Landwirtschaft (5,0 %) und des öffentlichen Dienstes gemeldet werden (4,6 %). Der Anteil der Vertragswechsler fällt mit ca. 12 % in Niedersachsen und in Schleswig-Holstein überproportional hoch aus.

Aufgrund dieser Abgrenzung von Neuabschlüssen, die Ausbildungsanfänger / -innen sind, lassen sich weitere Indikatoren zum dualen System verbessern; beispielsweise kann statt der Ausbildungsbeteiligungsquote der Jugendlichen die Ausbildungsanfängerquote des dualen Systems berechnet werden; Erstere hatte den Anteil der Jugendlichen, die einen dualen Ausbildungsvertrag abschließen, überschätzt (vgl. Kapitel A4.5).

(Alexandra Uhly)

Tabelle A4.3-3: Ausbildungsanfänger / -innen, Anschlussverträge, Mehrfachausbildungen und Vertragswechsler nach Ländern bzw. Zuständigkeitsbereichen (absolut und in % der Neuabschlüsse) 2010
Tabelle A4.3-3 (barrierefrei)


Tabella A4.3-3

Fußnoten

82 In diesem Kapitel werden die mit * gekennzeichneten Merkmale aus verschiedenen Gründen nicht dargestellt: Analysen differenziert nach Wirtschaftszweigen können aufgrund der fehlenden Angaben aus dem Handwerk noch nicht erfolgen. Auf tiefer gegliederte Regionalanalysen wird bei deskriptiven Analysen verzichtet (bei multivariaten Modellen werden Regionalvariablen aufgenommen). Die neuen bzw. modifizierten Merkmale zum allgemeinbildenden Schulabschluss sowie zur Berufsvorbereitung und Grundbildung der Auszubildenden (vor 2007 beides zusammen erfasst mit der schulischen Vorbildung) werden in Kapitel A4.6.1 und Kapitel A4.6.2 behandelt. Auf Befunde zur Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst wird in Kapitel A4.2.1 eingegangen (vgl. auch Kapitel A4.2.3).

83 Alle Zahlen der Berufsbildungsstatistik sind aus Datenschutzgründen auf ein Vielfaches von 3 gerundet.

84 Hierbei handelt es sich um einen altbekannten Sachverhalt (vgl. z. B. Uhly 2006; Althoff 1984), dennoch werden die Neuabschlüsse immer wieder als Indikator für Ausbildungsanfänger / -innen verwendet.

85 Tabelle A4.3-1 enthält ausschließlich Daten zu unmittelbar gemeldeten Variablen. Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik, die aus den Meldungen zu verschiedenen Variablen ermittelt werden, werden in Tabelle A4.3-2 dargestellt.

86 Dabei zählen zu den Gesamtkosten die Ausbildungsvergütung, aber auch alle weiteren im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallenden Personal- und Sachkosten sowie Gebühren.

87 Zur Analyse der Finanzierung bezüglich der Gesamtbestände der Ausbildungsverhältnisse zum 31. Dezember siehe Schätzungen in Kapitel A4.2.2.

88 Da andere Statistiken fehlen, die als Vergleichsgröße herangezogen werden könnten, und uns auch keine entsprechenden Hinweise vorliegen, gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass hierzu ein Meldefehler vorliegt.

89 Siehe hierzu die „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitausbildung“ vom 27. Juni 2008.

90 Da die Verkürzung auch auf Basis des Vergleichs von der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Dauer und der vereinbarten Dauer des Ausbildungsvertrages (errechnet aus den Meldungen zum vereinbarten Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages) ermittelt werden kann, wurde die gemeldete Variable der Abkürzung bislang nicht ausgewertet. Sie wird in Tabelle A4.3-2 im BIBB-Datenreport 2012 erstmals ausgewiesen.

91 Gemeldete und errechnete Abkürzung stimmen im Berichtsjahr 2010 in knapp 91 % der Neuabschlüsse überein (erlaubt man einen Toleranzbereich von + / -1 Monat, so beträgt die Übereinstimmung ca. 97 %).

92 Im Rahmen der Berufsbildungsstatistik werden in den meisten Abweichungsfällen höhere Anteile an abgekürzten Ausbildungsverträgen gemeldet. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Merkmal in der Berufsbildungsstatistik übererfasst wäre.

93 Ermittelt man diesen Anteil auf Basis des Vergleichs der nach Ausbildungsordnung gemeldeten Dauer und der vertraglich vereinbarten Dauer (berechnet aus vereinbartem Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages), ergibt sich ein geringfügig höherer Anteil von 21,5 %. Im Rahmen der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge wurden für das Berichtsjahr 2009 / 2010 16 % der Neuabschlüsse (ohne Anschlussverträge) als verkürzte Verträge gemeldet.

94 Insgesamt sind die Mehrfachnennungen jedoch sehr gering; lediglich die Kombination „vorherige duale Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen“ und „vorherige duale Berufsausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen“ kommt bei einer etwas größeren Anzahl an Neuabschlüssen vor (2.448 bzw. 0,4 % der Neuabschlüsse).

95 Unter diejenigen mit vorheriger schulischer Berufsausbildung fallen nicht die Externenprüfungen, denn diese werden nicht mit den Auszubildendendaten, sondern als eine Gruppe der sonstigen Prüfungen erhoben.

96 Wenn man annimmt, dass Befunde einer Studie zu Vertragslösungen und Ausbildungsabbruch, die im Herbst 2002 durchgeführt wurde, noch zutreffen (vgl. Schöngen 2003, S. 37), wäre dies ein weiteres Argument dafür, dass Vertragswechsler im Rahmen der Berufsbildungsstatistik derzeit immer noch untererfasst sind. Denn nach der Studie von 2002 hätte man mit mehr als 10 % Neuabschlüssen, die zuvor bereits eine duale Berufsausbildung begonnen, aber wieder gelöst hatten, zu rechnen; denn ca. die Hälfte aller Auszubildenden mit einem vorzeitig gelösten Ausbildungsvertrag (jährlich 20 %) schließt erneut einen Ausbildungsvertrag im dualen System ab.

97 Für Bremen (18,6 %) wird im Zuständigkeitsbereich öffentlicher Dienst und für Hamburg in den Berufen der Hauswirtschaft (25 %) ein sehr hoher Anteil an Neuabschlüssen mit vorheriger erfolgreich absolvierter dualer Berufsausbildung gemeldet; diese machen insgesamt aber nur extrem wenige Neuabschlüsse aus.

98 Realschulabschluss: für 4 % wurde eine zuvor erfolgreich beendete duale Berufsausbildung gemeldet; für diejenigen ohne Hauptschulabschluss waren es im Berichtsjahr 2010 3 %.

99 Als Information wird nicht die gemeldete Verkürzung verwendet, sondern es wird eine aus den Meldungen zum vereinbarten Vertragsbeginn und -ende berechnete Verkürzung herangezogen.

100 Wenn die Verkürzung maximal der Zahl des Beginnmonats des aktuellen Vertrages entspricht, könnte der erste Vertrag im gleichen Kalenderjahr begonnen haben (der erste Vertrag wäre nicht als Neuabschluss gezählt worden). Falls der erste Ausbildungsvertrag im Vorjahr begonnen wurde und vor dem 31. Dezember des Vorjahres gelöst wurde (er wäre dann auch im Vorjahr nicht als Neuabschluss gezählt worden), könnten i. d. R. bei Neuvertrag im Folgejahr bis zu 5 Monate angerechnet werden (die meisten Verträge beginnen in den Monaten August / September).

101 Die Jugendlichen müssen die Ausbildungsbetriebe hierüber informieren (selbst wenn sie selbst kein Interesse an der Weitergabe dieser Informationen haben oder dies ihren Interessen entgegensteht), und die Betriebe müssen diese Informationen an die zuständigen Stellen melden (auch dann, wenn kein Eigeninteresse vorliegt).

102 Die Zahl der Anschlussverträge fällt bei der BIBB-Erhebung über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30. September (2010: 6.519) deutlich geringer aus; es gibt Hinweise darauf, dass die Zahl der Anschlussverträge dort untererfasst ist (vgl. Uhly 2011).

103 Hinsichtlich des Begriffs der Stufenausbildung ist im Anschluss an die Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 eine Begriffsklärung erfolgt. Von der bislang üblichen Begriffsverwendung wird nun abgewichen. „Echte“ Stufenausbildung im Sinne des BBiG liegt derzeit nicht vor. Es handelt sich hierbei um eine Stufung, bei der nach der ersten Stufe kein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben wird. Bei dieser Stufenausbildung endet der Ausbildungsvertrag stets erst nach Abschluss der letzten Stufe (§ 21 Absatz 1 BBiG).

104 Nach einer detaillierten Auswertung der Individualdaten hat sich gezeigt, dass die frühere Operationalisierung der Anschlussverträge, die im BIBB-Datenreport 2010 noch Anwendung fand, problematisch war. Deshalb wurde sie modifiziert (zu den Details siehe Uhly 2011).

105 Die Ausbildungsordnungen legen fest, in welches Ausbildungsjahr des jeweiligen Fortführungsberufs der Einstieg bei Anschlussverträgen erfolgt; aus dieser Angabe und der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen regulären Dauer des „Fortführungsberufs“ kann man die maximale Restdauer ermitteln. Hierbei ist nicht die Verkürzung im Sinne des § 8 BBiG gemeint.

Bibliografischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2012 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2012).

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