A5.1.1 Anzahl und Struktur anerkannter Ausbildungsberufe nach BBiG/HwO
Im Zeitraum von 1998 bis 2005 sank die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung91 (HwO) von 355 auf 339. Im Zeitverlauf ist mit wenigen Ausnahmen eine kontinuierliche Reduktion zu beobachten. Ab dem Jahr 2006 ist dagegen ein Anstieg von 343 auf 349 im Jahr 2009 zu verzeichnen.
In den letzten 10 Jahren gab es eine Reihe von Veränderungen bei den Strukturmodellen der Ausbildungsberufe Schaubild A5.1.1-1:
- Der Anteil der Monoberufe an der Gesamtzahl der anerkannten Ausbildungsberufe ging von 1998 bis 2001 von 251 auf 235 stetig zurück. Ihr Anteil stieg aber seit 2002 wieder von 239 auf 256 im Jahr 2009 an.
- Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung (Fachrichtungen oder Schwerpunkte) wurde von 1998 (85 Ausbildungsberufe) bis 2009 (65 Ausbildungsberufe) kontinuierlich geringer. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen betrug im Jahr 1998 noch rund 24 % und lag im Jahr 2009 bei ca. 19 %
- Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 2000 erlassen. Damals gab es fünf anerkannte Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen, bis zum Jahr 2009 ist deren Anteil an der Gesamtzahl der anerkannten Ausbildungsberufe auf 20 gestiegen.
Hinsichtlich einer eindeutigen Kategorisierung der Strukturen der anerkannten Ausbildungsberufe ergibt sich insofern ein Problem, als Ausbildungsberufe mehrere Merkmale besitzen können. So kann zum Beispiel der Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter / Hochbaufacharbeiterin (zweijährige Ausbildung) in folgenden drei Schwerpunkten angeboten werden: Maurerarbeiten, Beton- und Stahlbetonbauarbeiten und Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten. Diese Berufsausbildung kann aber auch auf andere Ausbildungsberufe angerechnet werden, und zwar auf die dreijährigen Ausbildungsberufe Maurer / Maurerin, Beton- und Stahlbetonbauer / Beton- und Stahlbetonbauerin, Feuerungs- und Schornsteinbauer / Feuerungs- und Schornsteinbauerin. Ein weiteres Beispiel ist der dreijährige Monoberuf Hotelkaufmann / Hotelkauffrau, auf den der zweijährige Ausbildungsberuf Fachkraft im Gastgewerbe angerechnet werden kann. Aus diesem Umstand ergibt sich grundsätzlich die Möglichkeit von Mehrfachnennungen, da o. g. Beruf zum Beispiel sowohl der Kategorie „Monoberufe“ als auch der Kategorie „Berufe, die angerechnet werden können“ zugeordnet werden kann. Um die Gesamtzahl der Ausbildungsberufe eines Jahres aufzeigen zu können, werden die Ausbildungsberufe – auch wenn sie in mehrere Kategorien einbezogen wurden – jeweils nur einmal gezählt.
E Strukturmerkmale
Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte somit identisch.
Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Spezialisierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als 6 Monate der gesamten Ausbildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das dritte Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwerpunkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt.
Im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe kann nicht nach Schwerpunkten und Fachrichtungen differenziert werden, sodass in dem entsprechenden Schaubild auch nur „Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung“ ausgewiesen werden können.
Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unterschiedliche „Qualifikationsbündel“ in der zweiten Hälfte der Ausbildung individuell zu einem beruflichen Profil kombiniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationseinheiten sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.
Schaubild A5.1.1-1: Schaubild A5.1.1-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe (1998–2009)
Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit
Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet werden kann, stieg von 12 im Jahr 1998 auf 13 im Jahre 2003; in den Jahren von 2004 bis 2009 stieg die Anzahl bis auf 23 Ausbildungsberufe an.
1998 gab es 25 Ausbildungsberufe, auf die angerechnet werden konnte, im Jahr 2009 konnte bereits auf 56 Ausbildungsberufe angerechnet werden Tabelle A5.1.1-1.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich; es werden beispielsweise auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren verordnet.
Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten sank in den Jahren zwischen 1998 und 2009 stetig von 68 auf 54. Die Entwicklung des Anteils der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten zeigt einen Anstieg von 250 im Jahr 1998 auf 254 im Jahr 2004. Nach einem Rückgang auf 247 im Jahr 2005 stieg ihr Anteil wieder bis auf 255 im Jahr 2009. Im Zeitraum von 1999 und 2006 wurde ein Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 30 Monaten erlassen. Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten oder kürzer blieb fast gleich, sie stieg von 37 im Jahr 1998 auf 40 im Jahr 2009; darunter sind – im Zeitverlauf konstant – zwei Ausbildungsberufe mit einer 18-monatigen Ausbildungsdauer Schaubild A5.1.1-2.
E Ausbildungsberufe mit Anrechnungs möglichkeit
Die Ausbildungsordnungen regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG) kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, die 18 bis 24 Monate dauert, in einem festgelegten Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. Diese Berufe, auf die angerechnet werden kann, haben eine Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten.
Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechnungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.
Tabelle A5.1.1-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit (1998–2009)
Schaubild A5.1.1-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer (1998–2009)