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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2010

A
A Indikatoren zur beruflichen Ausbildung

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A5.1.2 Neue und modernisierte Ausbildungsberufe

In den Jahren von 1998 bis 2009 wurden insgesamt 267 Ausbildungsberufe neu geordnet bzw. modernisiert: 64 neue Ausbildungsberufe traten in diesem Zeitraum in Kraft, 203 wurden modernisiert Tabelle A5.1.2-1.2009 traten zwei neue und zwölf modernisierte Ausbildungsberufe in Kraft Tabelle A5.1.2-2. Darunter sechs Ausbildungsberufe, für die zeitlich befristete Erprobungsverordnungen in Dauerrecht umgewandelt wurden Tabelle A5.1.2-3.

E Neuordnung von Ausbildungsberufen

Ausgangspunkt einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft.

Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Ausbildungsberuf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung aus.

Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe werden als neu bezeichnet, wenn es keinen Vorgängerberuf gibt. Der Umfang der Modernisierung von Berufen kann unterschiedlich ausfallen und richtet sich nach dem Ausmaß der Veränderungen in diesem Bereich.

Tabelle A5.1.2-1: Anzahl der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe (1998–2009)

Tabelle A5.1.2-1

Tabelle A5.1.2-2: Neue und modernisierte Ausbildungsberufe 2009

Tabelle A5.1.2-2

Tabelle A5.1.2-3: In Dauerrecht überführte Erprobungsverordnungen 2009 (modernisierte Ausbildungsberufe)

Tabelle A5.1.2-3

Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau

Zum 1. August 2009 wurde der Ausbildungsberuf Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer verordnet. Allerdings wird die in den Ländern beamtenrechtlich geregelte Qualifizierung von Feuerwehrleuten öffentlich-rechtlicher (Berufs-)Feuerwehren davon nicht berührt. Diese Länderregelungen bleiben neben dem neuen Ausbildungsberuf bestehen; sie stellen Weiterbildungsregelungen dar, welche eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung voraussetzen.

Die Ausbildung zum Werkfeuerwehrmann / zur Werkfeuerwehrfrau ist gegliedert in eine 18-monatige Ausbildungsphase, in der die für den Feuerwehrdienst relevanten handwerklichen Qualifikationen vermittelt werden. Im zweiten Ausbildungsabschnitt erfolgt die feuerwehrtechnische Qualifizierung. Darüber hinaus findet eine Ausbildung zum Rettungssanitäter / zur Rettungssanitäterin statt, und der Führerschein Klasse C wird erworben.

Da die Zuständigkeit für den Brand- und Katastrophenschutz bei den Ländern liegt, orientieren sich die feuerwehrtechnischen Ausbildungsinhalte der Ausbildungsordnung an den landesrechtlichen Regelungen für öffentlich-rechtliche Feuerwehren und Werkfeuerwehren. Die Qualifikation zum Rettungssanitäter / zur Rettungssanitäterin ist landesrechtlich geregelt, für sich allein beruflich verwertbar und kann weiterhin auf die bundesgesetzlich geregelte schulische Ausbildung zum Rettungsassistenten angerechnet werden.

Die Ausbildungsordnung wurde zunächst befristetet bis zum Jahr 2016 erlassen, da zu prüfen ist, ob sie dem mittleren feuerwehrtechnischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes entspricht oder ob weitere Qualifizierungen erforderlich sind. Die Erfahrungen im Erprobungszeitraum werden bei einer Überführung in Dauerrecht zu berücksichtigen sein. (Magret Reymers)

Industrieelektriker / Industrieelektrikerin

Zusätzlich zu den industriellen Elektroberufen, deren Ausbildungsdauer mit Ausnahme des Elektroanlagenmonteurs / der Elektroanlagenmonteurin (3 Jahre) jeweils 3,5 Jahre beträgt, wurde 2009 der Industrieelektriker / die Industrieelektrikerin92 mit den Fachrichtungen Betriebstechnik sowie Geräte und Systeme als zweijähriger Ausbildungsberuf neu geordnet.

Ziel war es, im Bereich der Elektrotechnik / Elektronik eine Ausbildung anzubieten, die auf die Ausübung weniger komplexer Aufgaben ausgerichtet ist.

Die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildungsordnung wurde so angepasst, dass die Ausbildung entweder unter voller zeitlicher Anrechnung in dem jeweils passenden Beruf oder unter Anrechnung eines Teils der Ausbildungszeit in einem der anderen industriellen Elektroberufe fortgesetzt werden kann. Damit wurden Anrechnungsmöglichkeiten geschaffen, die den Auszubildenden den Erwerb einer umfassenden beruflichen Handlungsfähigkeit ermöglichen.

Die Initiative zur Schaffung dieses Berufs ging maßgeblich vom Verband der Bayerischen Metallund Elektro-Industrie e. V. (VBM), unterstützt durch Gesamtmetall, aus. Jedoch wurde und wird dieser Beruf insbesondere unter den Sozialpartnern kontrovers diskutiert. Eine Kurzexpertise des BIBB macht deutlich, dass nur 28 % der befragten potenziellen Ausbildungsbetriebe es für wahrscheinlich halten, dass sie diesen Beruf künftig ausbilden, ebenfalls nur 27 % sehen es als wahrscheinlich an, dass sie ausgebildete Industrieelektriker einstellen würden. Darüber hinaus wird die Kürze der Ausbildungszeit im Verhältnis zum Berufsprofil kritisch gesehen.93

Im Neuordnungsverfahren war auch zu prüfen, inwieweit der Elektroanlagenmonteur / die Elektroanlagenmonteurin zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis bleiben zunächst beide Berufe nebeneinander bestehen. (Gert Zinke)

Fußnoten

92 Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin vom 28. Mai 2009 (BGBl I, Nr. 29, S. 1201).

93 Zinke, Gert; Schenk, Harald: Kurzexpertise Berufsqualifizierung zum/zur Industrieelektriker/-in (unver-öffentlicht, BIBB, Bonn 2008).

Bibliographischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2010 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2010).

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