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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2010

A5.3 Neuabschlüsse in der Berufsbildungsstatistik (Erhebung zum 31. Dezember)

Mit der Revision der Berufsbildungsstatistik durch das Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) wurden neben der Umstellung auf eine Individualdatenerfassung auch zusätzliche Merkmale eingeführt .Im Folgenden wird zum einen eine Übersicht über die Neuabschlüsse 2008 nach ausgewählten neuen Merkmalen gegeben, und zum anderen wird ein erster Abgrenzungsversuch von wirklichen Ausbildungsanfängern und anderen Arten von Neuabschlüssen vorgenommen. Tabelle A5.3-1 stellt für ausgewählte neue Merkmale die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach Zuständigkeitsbereichen und Ländern dar. Da sich in der Praxis der Datenmeldung und -erfassung noch Umsetzungsprobleme der Neuerungen der Berufsbildungsstatistik zeigen und davon auszugehen ist, dass insbesondere die neuen Merkmale noch nicht vollständig korrekt gemeldet werden, werden sie hier nur in einem knappen Überblick dargestellt. Tiefer greifende Analysen erfolgen erst dann, wenn zuverlässigere Daten vorliegen.

E Neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik

Folgende neue Merkmale werden seit dem Berichtsjahr 2007 im Rahmen der Berufsbildungsstatistik erfasst:

  • Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse
  • Finanzierungsart (überwiegend öffentliche vs. betriebliche Finanzierung)
  • Vorherige Berufsausbildung der Auszubildenden
  • Anschlussverträge (werden aus den erfassten Angaben zur vorherigen Berufsausbildung sowie zu Beginn und Ende des Ausbildungsvertrages ermittelt)
  • Monat und Jahr ausbildungsrelevanter Ereignisse (Beginn, Lösung, Prüfung, Ende)
  • Wirtschaftszweig der Ausbildungsstätte*113
  • Ort der Ausbildungsstätte*
  • Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst* Y vgl. Kapitel A5.2.1
  • Allgemeinbildender Schulabschluss* vgl. Kapitel A5.5.1
  • Maßnahmen der Berufsvorbereitung oder beruflichen Grundbildung* vgl. Kapitel A5.5.1

Der allgemeinbildende Schulabschluss sowie vorherige Maßnahmen der Berufsvorbereitung und -grundbildung sind zwar nicht gänzlich neue Merkmale der Berufsbildungsstatistik, sie stellen eine Modifikation und Erweiterung der früheren Erfassung der schulischen Vorbildung der Jugendlichen mit Neuabschluss dar.

In den ersten Jahren der Umstellung der Berufsbildungsstatistik wurden die Neuerungen in der Praxis der Datenmeldung und -erfassung noch nicht voll umgesetzt. Deshalb werden für das Berichtsjahr 2007 – mit Ausnahme des allgemeinbildenden Schulabschlusses – keine Daten zu den neuen Merkmalen und für 2008 nicht zu allen neuen Merkmalen Daten veröffentlicht. Die im Folgenden dargestellten Daten und Analysen zum Berichtsjahr 2008 sind auch noch mit Vorsicht zu interpretieren; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass sich hinter den Meldungen „Merkmal liegt nicht vor“ auch fehlende Angaben (die eigentlich nicht vorgesehen sind) verbergen.

Da für Auszubildende, die bereits vor April 2007 in die Verzeichnisse der zuständigen Stellen eingetragen waren, die neuen Merkmale nicht rückwirkend erfasst werden, können diese zudem noch einige Jahre grundsätzlich nur für die Neuabschlüsse ausgewertet werden; siehe hierzu auch die Datenblätter im BIBB-Onlinedatensystem AUSWEITSTAT, in dem die Daten nach einzelnen Ausbildungsberufen und Ländern abgerufen werden können: www.bibb.de/ausweitstat.

E Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge (kurz: Neuabschlüsse)

Im Jahr 2007 hat sich die Abgrenzung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Rahmen der Berufsbildungsstatistik geringfügig geändert. Neuabschlüsse sind definiert als die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO) eingetragenen Berufsausbildungsverträge, bei denen das Ausbildungsverhältnis im jeweiligen Kalenderjahr begonnen hat und die am 31.12. noch bestehen (Definition bis 2006) bzw. die bis zum 31.12. nicht gelöst wurden (Definition seit 2007). Da einige Ausbildungsverhältnisse im Kalenderjahr abgeschlossen und durch eine erfolgreiche Prüfung vor dem 31.12. enden, stimmen beide Abgrenzungen nicht überein. Hätte man in 2007 entsprechend der vorherigen Definition abgegrenzt, würde die Neuabschlusszahl um 0,5 % geringer ausfallen.

Die Definition der Neuabschlüsse im Rahmen der Berufsbildungsstatistik und der BIBB-Erhebung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge stimmen insbesondere aufgrund grundsätzlich konzeptioneller Unterschiede beider Erhebungen nicht gänzlich überein; siehe zum Vergleich beider Erhebungen Uhly et al. (2009).

Zudem ist zu beachten, dass Neuabschlüsse nicht mit Ausbildungsanfängern gleichzusetzen sind.114 Ausbildungsverträge werden auch dann neu abgeschlossen, wenn sogenannte Anschlussverträge vorliegen (nach Abschluss einer dualen Berufsausbildung in einem zweijährigen Beruf wird die Ausbildung in einem weiteren Ausbildungsberuf fortgeführt) oder wenn nach Abschluss einer dualen Berufsausbildung noch eine Zweitausbildung begonnen wird. Schließlich schließt auch ein Teil derjenigen mit vorzeitiger Lösung eines Ausbildungsvertrages erneut einen Ausbildungsvertrag ab (bei Wechsel des Ausbildungsbetriebs und / oder des Ausbildungsberufs).

Tabelle A5.3-1: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern 2008 (Teil 1)

Tabelle A5.3-1

Tabelle A5.3-1: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge nach ausgewählten neuen Merkmalen der Berufsbildungsstatistik, Zuständigkeitsbereichen und Ländern 2008 (Teil 2)

Tabelle A5.3-1 (Teil 2)

Überwiegend öffentlich finanzierte Ausbildungsverhältnisse


Überwiegend öffentliche Finanzierung von Berufsausbildungsverhältnissen wird im Rahmen der Berufsbildungsstatistik analog der „BIBB-Erhebung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zum 30. 09.“ definiert. Bei den öffentlichen Förderungen von Berufsausbildungsverhältnissen handelt es sich zum einen um Sonderprogramme / Maßnahmen für Jugendliche mit besonderem individuellem Förderbedarf, z. B. aufgrund von sozialen Benachteiligungen, Lernbeeinträchtigungen oder Behinderungen, und zum anderen um Sonderprogramme / Maßnahmen für marktbenachteiligte Jugendliche, die wegen Lehrstellenmangels keinen Ausbildungsplatz fanden. Im Rahmen der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie der BIBB-Erhebung über die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gelten solche Ausbildungsverhältnisse, bei denen die öffentliche Förderung mehr als 50 % der Gesamtkosten im 1. Ausbildungsjahr abdeckt, als überwiegend öffentlich finanziert.115 Etwaige Erträge durch die Mitarbeit der Auszubildenden bleiben unberücksichtigt. Von allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen wurden im Rahmen der Berufsbildungsstatistik 7,7 % als überwiegend öffentlich finanziert gemeldet. Dieser Anteil variiert deutlich nach Bundesländern; er fällt in Ostdeutschland mit zwischen 18 % und 30 % deutlich höher aus als in Westdeutschland, wo eine überwiegend öffentliche Finanzierung für maximal 8 % der Neuabschlüsse (zum Teil auch deutlich geringer) gemeldet wurde. Für 2008 ergab die BIBB-Erhebung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zum 30. 09. insgesamt ähnliche Werte (Länderdaten weichen jedoch teilweise stärker von denen der Berufsbildungsstatistik ab); diese Daten der BIBBErhebung werden auch im Zusammenhang mit der Ausbildungsmarktbilanz ausgewertet vgl. Kapitel A1.116


Auf Basis der Berufsbildungsstatistik können künftig darüber hinausgehendeAnalysen durchgeführt werden, wie z. B. der Zusammenhang zwischen Finanzierungsart und Lösungsquote oder Schulabschluss. Beispielsweise ist der Anteil der überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse bei Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss mit ca. 38 % deutlich höher als bei denjenigen mit Hauptschulabschluss (13 %), Realschulabschluss (4 %) oder Studienberechtigung (ca. 1 %); bei Frauen (7 %) machen diese Verträge etwas geringere Anteile an allen Neuabschlüssen aus als bei Männern (8 %). Im Vergleich von Auszubildenden mit deutschem (8,1 %) und mit ausländischem Pass (7,7 %) zeigt sich nahezu der gleiche Anteil an überwiegend öffentlich finanzierten Neuabschlüssen. In den Berufen für Menschen mit Behinderung macht der Anteil der überwiegend öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse ca. 60 % aus (alle anderen Ausbildungsberufe: gut 6 %). Differenziertere Analysen werden aber erst dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Aussagekraft und Plausibilität der neuen Merkmale mehr Sicherheit besteht.



Teilzeitberufsausbildung

Die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wurde in 2005 im Berufsbildungsgesetz verankert. Teilzeitausbildungsverhältnisse sind solche Berufsausbildungsverhältnisse mit einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Sie machen bislang einen sehr geringen Anteil aller Neuabschlüsse aus. Für das Berichtsjahr 2008 wurden 0,1 % aller Neuabschlüsse bzw. 786 Neuabschlüsse als Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse gemeldet; in keinem Bundesland ist dieser Anteil größer als 0,5 %.

Wie zu erwarten war, ist der Teilzeitanteil bei den weiblichen Auszubildenden (ca. 0,3 %) höher als bei den männlichen, von denen nur sehr wenige mit einem Teilzeitausbildungsverhältnis gemeldet wurden (0,01 %). Auch hierbei erlaubt die Datenlage noch keine hinreichend abgesicherten differenzierten Auswertungen, sodass diese erst künftig vorgenommen werden können.

Neuabschlüsse mit vorheriger Berufsausbildung

Die Berufsbildungsstatistik unterscheidet drei Ausprägungen einer vorherigen Berufsausbildung, und zwar eine vorherige duale Berufsausbildung, die erfolgreich abgeschlossen wurde, eine vorherige duale Berufsausbildung, die nicht abgeschlossen wurde, und eine erfolgreich abgeschlossene schulische Berufsausbildung. Insgesamt wurde für ca. 9 % der Neuabschlüsse mindestens eine Art dieser Vorbildung gemeldet (Mehrfachnennungen sind möglich)117; für rund 5 % wurde eine vorherige, begonnene, aber nicht abgeschlossene duale Berufsausbildung gemeldet, für knapp 4 % eine zuvor bereits abgeschlossene duale Berufsausbildung und für weitere 0,5 % eine zuvor bereits abgeschlossene vollzeitschulische Berufsausbildung. Auch hierbei ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen den Ländern sowie den Zuständigkeitsbereichen. Vor allem im Handwerk und in den neuen Ländern (Ausnahme Sachsen-Anhalt) sowie in Bremen auch im Bereich Industrie und Handel wurden höhere Anteile von Neuabschlüssen mit einer vorherigen Berufsausbildung gemeldet. In Berufen des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Hauswirtschaft fällt der Anteil derer mit vorheriger Berufsausbildung überwiegend unterproportional aus.

Auch bei der vorherigen Berufsausbildung zeigen sich Unterschiede nach Personen- und Berufsgruppen. Beispielsweise ist der Anteil derer, die mit einer nicht abgeschlossenen vorherigen dualen Berufsausbildung gemeldet wurden, bei denjenigen ohne oder auch mit Hauptschulabschluss mit ca. 7 % höher als bei denen mit Realschulabschluss (unter 5 %) oder Studienberechtigung (2,5 %). Nahezu keine Unterschiede weisen die gemeldeten Daten zu allen Arten der vorherigen Berufsausbildung zwischen Männern und Frauen sowie deutschen und ausländischen Auszubildenden mit Neuabschluss auf. Doch ist insbesondere hinsichtlich der vorherigen Berufsausbildung und hierbei vor allem bei einer vorherigen dualen Berufsausbildung, die nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, noch eine große Zurückhaltung hinsichtlich der Interpretation der Daten geboten, da mit Meldefehlern in größerem Ausmaß gerechnet werden muss. Deshalb gilt auch hier, dass differenzierte Analysen erst künftig erfolgen können.

Das Merkmal der vorherigen Berufsausbildung sowie die Erhebung der faktischen Dauer des Ausbildungsverhältnisses (über die Merkmale Monat und Jahr des Beginns sowie des Endes des Ausbildungsverhältnisses) wurden in die Berufsbildungsstatistik u. a. aufgenommen, um künftig wirkliche Ausbildungsanfänger von anderen Arten von Neuabschlüssen abgrenzen zu können. Hierauf wird im folgenden Abschnitt genauer eingegangen.

Ausbildungsanfänger und andere Arten von Neuabschlüssen

Fälschlicherweise werden Neuabschlüsse häufig mit Ausbildungsanfängern gleichgesetzt. Nicht alle neuen Ausbildungsverträge werden von Ausbildungsanfängern abgeschlossen. Der Neuabschluss stellt ein vertragsbezogenes Merkmal dar, der in Folgenden vorliegt:

  1. Eine vorherige zweijährige Berufsausbildung in einem „Anschlussberuf“ wird fortgeführt wird (Anschlussverträge innerhalb des dualen Systems).
  2. Ein Ausbildungsvertrag wird vorzeitig gelöst und ein neuer Ausbildungsvertrag in einem anderen Beruf (Berufswechsler innerhalb des dualen Systems) und/oder mit einem anderen Ausbildungsbetrieb (Ausbildungsbetriebswechsler innerhalb des dualen Systems) abgeschlossen. Falls der zuvor gelöste Vertrag jedoch im gleichen Kalenderjahr abgeschlossen wurde und ein Ausbildungsanfang war, ist die Person bezogen auf das Kalenderjahr trotz vorheriger nicht abgeschlossener Berufsausbildung als Ausbildungsanfänger zu zählen. Da keine fixierte Personennummer erhoben wird, lässt sich dies auf Basis der Daten der Berufsbildungsstatistik leider nicht genau ermitteln. Die Dauer des Ausbildungsverhältnis kann in diesen Fällen als weiteres Hilfskriterium herangezogen werden (s. u.).
  3. Zudem kann nach erfolgreichem Abschluss einer dualen Berufsausbildung erneut ein Ausbildungsvertrag in einem Beruf des dualen Systems abgeschlossen werden, der keinen Anschlussvertrag darstellt (Mehrfachausbildungen innerhalb des dualen Systems).
  4. Außerdem haben einige Auszubildende des dualen Systems zuvor eine Ausbildung außerhalb des dualen Systems begonnen oder abgeschlossen118 (Mehrfachausbildungen).

Um eine Abgrenzung von wirklichen Ausbildungsanfängern vornehmen zu können, sind verschiedene Wege denkbar. Bezieht man sich alleine auf die Anfänger innerhalb des dualen Systems, würde auch eine bundesweite (zuständigkeits- und regionenübergreifende) fixierte Personennummer für die Auszubildenden entsprechende Analysen erlauben. Man könnte dann anhand der Personennummern verschiedene Meldungen für die jeweilige Person bei der Datenanalyse verknüpfen und wäre nicht auf die Erfassung von vorherigen dualen Berufsausbildungen angewiesen. Der Einführung einer solchen Personennummer stehen jedoch datenschutzrechtliche Bedenken entgegen; sie ist derzeit nicht realisierbar. Deshalb wurde in der Berufsbildungsstatistik der Weg der Erfassung der vorherigen Berufsausbildung sowie der Ausbildungsdauer gewählt, auch wenn die Erhebung von vorherigen Berufsausbildungen im Rahmen der Berufsbildungsstatistik nicht unproblematisch ist.119

Betrachtet man die verschiedenen Ausprägungen vorheriger Berufsausbildungen, die die Berufsbildungsstatistik unterscheidet, so zeigt sich für 2008, dass die überwiegende Mehrheit der gemeldeten vorherigen Berufsausbildungen vorherige duale Berufsausbildungen darstellt, und zwar sowohl nicht abgeschlossene (31.056) als auch erfolgreich abgeschlossene (22.326); für vergleichsweise wenig Auszubildende mit Neuabschluss (2.901) wurde eine vorherige abgeschlossene schulische Berufsausbildung gemeldet.

Entsprechend den Angaben zur vorherigen schulischen Berufsausbildung kann man 0,5 % der Neuabschlüsse Mehrfachausbildungen, die nicht innerhalb des dualen Systems erfolgen, zuordnen.121 Bezüglich der Neuabschlüsse mit einer vorherigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Systems ergeben sich auf Basis der Datenmeldungen für 2008 folgende Anteile: Bei nur ca. 0,6 %122 der Neuabschlüsse handelt es sich um Anschlussverträge , also um die Fortführung von zuvor abgeschlossenen dualen Berufsausbildungen in einem zweijährigen Ausbildungsberuf. Bei der Mehrheit derer, die vor Vertragsabschluss bereits eine duale Berufsausbildung abgeschlossen hatten, insgesamt bei rund 3 % der Neuabschlüsse, handelt es sich folglich um andere Fälle als Fortführungen von zweijährigen Berufsausbildungen, nämlich Mehrfachausbildung innerhalb des dualen Systems. Rund 5 % der Jugendlichen mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag kann man auf Basis der Datenmeldungen Ausbildungs- oder Betriebswechslern innerhalb des dualen Systems zuordnen. Für Letztere war ein deutlich höherer Wert zu erwarten; es ist anzunehmen, dass insbesondere die vorherige duale Berufsausbildung ohne Abschluss und somit auch Ausbildungs- oder Betriebswechsler noch untererfasst sind. Wenn man annimmt, dass Befunde einer Studie zu Vertragslösungen und Ausbildungsabbruch, die im Herbst 2002 durchgeführt wurde, noch zutreffen (vgl. Schöngen 2003, S. 37), wäre mit mindestens 10 % Neuabschlüssen123, die zuvor bereits eine duale Berufsausbildung begonnen, aber wieder gelöst hatten, zu rechnen; denn ca. die Hälfte aller Auszubildenden mit einem vorzeitig gelösten Ausbildungsvertrag schließt erneut einen Ausbildungsvertrag im dualen System ab.

Neben der Angabe der vorherigen Berufsausbildung kann man die Daten zur faktischen124 Dauer der Ausbildungsverträge als Hinweis auf Auszubildende mit Neuabschluss, die keine Ausbildungsanfänger darstellen, erhalten. Allerdings kann man nicht alleine aus der Verkürzung darauf schließen, dass es sich bei einem Neuabschluss nicht um Ausbildungsanfänger handelt. Im Vergleich zur Ausbildungsordnung deutlich kürzere Ausbildungsdauern können sich aus verschiedenen Konstellationen ergeben. Zum einen muss bei Anschlussverträgen die vorherige zweijährige Berufsausbildung entsprechend den Regelungen der jeweiligen Ausbildungsordnungen angerechnet werden. Zum anderen hat gemäß § 8 BBiG auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in kürzerer Zeit erreicht wird. Für die Entscheidung über Verkürzung (oder Verlängerung) hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.125 Da nicht nur eine vorherige begonnene (und nicht abgeschlossene) Berufsausbildung im gleichen Beruf sowie eine berufliche Grundbildungsmaßnahme einen möglichen Verkürzungsgrund darstellen, sondern auch ein Alter von mindestens 22 Jahren oder das Vorliegen einer Studienberechtigung, kann auch bei Ausbildungsanfängern eine deutliche Verkürzung der vertraglichen Ausbildungsdauer vorliegen. Tabelle A5.3-2 stellt die Zahl der Neuabschlüsse nach verschiedenen Verkürzungsausmaßen dar.

Demnach waren im Jahr 2008 knapp 14 % der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge von einer im Vergleich zur regulären Gesamtausbildungsdauer des jeweiligen Berufs um mindestens 12 Monate kürzeren Dauer, knapp 22 % waren um mindestens 6 Monate kürzer. Wie bereits erläutert, kann es sich bei einigen Personen mit solch verkürzten Ausbildungsverträgen dennoch um Ausbildungsanfänger handeln. Wenn man diejenigen, die mindestens 22 Jahre alt sind und/oder über eine Studienberechtigung verfügen, unberücksichtigt lässt, bleiben immer noch 8,2 % bzw. gut 12 % der Neuabschlüsse mit einer um mindestens 12 bzw. 6 Monate kürzeren Dauer. Man kann demnach annehmen, dass es sich bei mindestens 8 % der Neuabschlüsse sehr wahrscheinlich nicht um Ausbildungsanfänger innerhalb des dualen Systems handelt.

Künftig werden diese Analysen differenzierter fortgeführt, zum einen soll eine exaktere Abgrenzung von Ausbildungsanfängern und anderen Neuabschlüssen erfolgen, und zum anderen sollen differenziertere Ergebnisse für Berufe- bzw. Berufsgruppen, Personengruppen oder Regionen ausgewiesen werden. Solange jedoch insbesondere die Meldungen zur vorherigen Berufsausbildung in der Berufsbildungsstatistik keine plausibleren Daten liefern, können die eigentlich angestrebten Analyse möglichkeiten noch nicht umgesetzt werden. Die mit dem Berufsbildungsreformgesetz eingeläuteten Änderungen der Berufsbildungsstatistik sind umfangreich, und auch wenn im zweiten Jahr der Umstellung der Statistik noch nicht alle Neuerungen voll umgesetzt sind, so hat sich die Datenlage im Vergleich zum Vorjahr bereits deutlich verbessert, sodass in den nächsten Jahren die Analyse potenziale ausgeschöpft werden können.

(Alexandra Uhly)

E Anschlussverträge

Anschlussverträge werden in der Berufsbildungsstatistik folgendermaßen abgegrenzt:

  • vorherige abgeschlossene duale Berufsausbildung liegt vor, und
  • es handelt sich um einen Ausbildungsberuf, bei dem laut Ausbildungsordnung die Fortführung einer abgeschlossenen zweijährigen dualen Berufsausbildung vorgesehen ist, und
  • die Dauer des Ausbildungsvertrags entspricht maximal der laut Ausbildungsordnung vorgesehenen Restdauer120 bei Anschlussverträgen (unter Anrechnung der vorherigen zweijährigen dualen Berufsausbildung).

Dieses Merkmal wird nicht gemeldet, sondern auf Basis von Berufsinformationen und Meldungen zur Vorbildung ermittelt.

Tabelle A5.3-2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2008 mit verkürzter1 Dauer des Ausbildungsvertrages nach Ländern

Tabelle A5.3-2

Fußnoten

113 In diesem Kapitel werden die mit * gekennzeichneten Merkmale aus verschiedenen Gründen nicht dargestellt: Tiefer gegliederte Regionalanalysen und Analysen differenziert nach Wirtschaftszweigen erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt, da bei der Datenmeldung noch größere Umsetzungsprobleme bestanden. Die neuen bzw. modifizierten Merkmale zum allgemeinbildenden Schulabschluss sowie zur Berufsvorbereitung und Grundbildung der Auszubildenden (vor 2007 beides zusammen erfasst mit der schulischen Vorbildung) werden hier nicht betrachtet, da sie ausführlicher in Kapitel A5.5.1 behandelt werden; ebenso wird auf die Befunde zur Zugehörigkeit der Ausbildungsstätte zum öffentlichen Dienst in einem anderen Kapitel eingegangen vgl. Kapitel A5.2.1.

114 Hierbei handelt es sich um einen altbekannten Sachverhalt (vgl. z. B. Althoff 1984, Uhly 2006), dennoch werden die Neuabschlüsse immer wieder als Indikator für Ausbildungsanfänger verwendet, da bisher die korrekte Abgrenzung von Ausbildungsanfängern mit keiner Statistik eindeutig möglich ist; bislang kann man lediglich mit einer exakteren Begriffsverwendung die Gleichsetzung mit Ausbildungsanfängern vermeiden.

115 Dabei zählen zu den Gesamtkosten die Ausbildungsvergütung, aber auch alle weiteren im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallenden Personal- und Sachkosten sowie Gebühren.

116 Zur Analyse der Finanzierung bezüglich der Gesamtbestände der Ausbildungsverhältnisse zum 31.12. siehe Schätzungen in Kapitel A5.2.2.

117 Insgesamt sind die Mehrfachnennungen jedoch sehr gering; lediglich die Kombination „vorherige duale Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen“ und „vorherige duale Berufsausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen“ kommt bei einer etwas größeren Anzahl an Neuabschlüssen vor (1.345 bzw. 0,2 % der Neuabschlüsse).

118 Hinsichtlich der vorherigen vollzeitschulischen Berufsausbildung wird im Rahmen Berufsbildungsstatistik lediglich eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung erfasst.

119 Die Jugendlichen müssen dem Ausbildungsbetrieb dies mitteilen (auch wenn sie kein Eigeninteresse an dieser Informationsweitergabe haben oder dies ihren Interessen sogar entgegensteht), der Betrieb muss dies an die zuständige Stelle melden (ebenfalls auch dann, wenn er kein Eigeninteresse an dieser Information hat).

120 Die Ausbildungsordnungen legen fest, in welches Ausbildungsjahr des jeweiligen „Fortführungsberufs“ der Einstieg bei Anschlussverträgen erfolgt; aus dieser Angabe und der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen regulären Dauer des „Fortführungsberufs“ kann man die maximale Restdauer ermitteln.

121 Hierunter sind nicht die Externenprüfungen erfasst, die nicht mit den Auszubildendendaten, sondern als eine Gruppe der sonstigen Prüfungen erhoben werden.

122 Der Anteil der Anschlussverträge ist noch mit Unsicherheit behaftet, da dies auch für das Merkmal der vorherigen Berufsausbildung gilt, das zur Abgrenzung der Anschlussverträge herangezogen werden muss (zuvor erfolgreich abgeschlossene duale Berufsausbildung). Dieser Anteil stimmt jedoch nahezu mit dem überein, der bei der BIBB-Erhebung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zum 30. 09. erhoben wurde. Deshalb gibt es keinen Anlass anzunehmen, die Operationalisierung im Rahmen der Berufsbildungsstatistik führe zu einem stark fehlerbehafteten Ergebnis.

123 Der Anteil der Auszubildenden mit vorzeitiger Vertragslösung beträgt in den letzten Jahren ca. 20 %.

124 Bis 2006 lagen nur die Informationen zu der nach Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer sowie im Rahmen der Berufsbildungsstatistik zu den Prüfungen mit vorzeitiger Zulassung vor. Da seit 2007 Beginn und Ende des Ausbildungsvertrags erfasst werden, kann auch die faktische Dauer ermittelt werden.

125 Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 27.06.2008 zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitberufsausbildung (§ 8 BBiG / § 27 HwO) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG / § 37 Abs. 1 HwO).

Bibliographischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2010 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2010).

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