A4.1.2 Anzahl und Struktur anerkannter Ausbildungsberufe nach BBiG/HwO
Die nachfolgenden Beschreibungen und Definitionen beziehen sich auf die Ausbildungsberufe, die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) staatlich anerkannt sind oder als staatlich anerkannt gelten.70 Als staatlich anerkannt im Sinne des § 4 BBiG gelten nach § 104 Absatz 1 BBiG auch die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, deren Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 BBiG anzuwenden sind.71
Die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO hat sich in den letzten 10 Jahren kaum verändert und schwankt relativ konstant um die 350. Im Zeitraum von 2003 bis 2012 ging die Anzahl von 347 auf 344 zurück Schaubild A4.1.2-1.
In den letzten 10 Jahren gab es, bezogen auf die Strukturmodelle der Ausbildungsberufe, kaum quantitative Veränderungen. Eine Ausnahme davon bilden nur die Wahlqualifikationen:
- die Anzahl der Monoberufe blieb nahezu unverändert, sie betrug 265 im Jahr 2003 und 261 im Jahr 2012,
- die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung (Fachrichtungen oder Schwerpunkte) blieb von 2003 (82 Ausbildungsberufe) bis 2012 (83 Ausbildungsberufe) beinahe unverändert. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen beträgt konstant rund 24 %,
- Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 2000 erlassen. Damals gab es 5 anerkannte Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen, bis zum Jahr 2012 ist die Gesamtzahl auf 25 gestiegen.
E Strukturmerkmale
Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte somit identisch.
Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Spezialisierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im 2. und 3. Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als 6 Monate der gesamten Ausbildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das 3. Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwerpunkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt.
Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unterschiedliche „Qualifikationsbündel“ in der 2. Hälfte der Ausbildung individuell zu einem beruflichen Profil kombiniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationseinheiten sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.
Schaubild A4.1.2-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe (2003 bis 2012)
Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit
Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet werden können, hat sich von 2003 (13 Ausbildungsberufe) bis 2012 (24 Ausbildungsberufe) fast verdoppelt. Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der Ausbildungsberufe, auf die andere Ausbildungsberufe angerechnet werden können, von 26 (2003) auf 65 (2012) an Tabelle A4.1.2-1.
E Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit
Die Ausbildungsordnungen (AO) regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 5 Absatz 2 Nummer 4 BBiG) kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, die 18 bis 24 Monate dauert, in einem in der AO festgelegten Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. Diese Berufe, auf die angerechnet werden kann, haben eine Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten.
Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechnungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 BBiG.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich; es werden beispielsweise auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren verordnet.
In den Jahren von 2003 bis 2012 sank die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten von 58 auf 54. Die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten (im Jahr 2003 253 und im Jahr 2012 250) blieb relativ konstant.72 Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten stieg von 34 im Jahre 2003 auf 38 im Jahre 2012 an. Darüber hinaus gibt es im Zeitverlauf konstant 2 Ausbildungsberufe mit einer 18-monatigen Ausbildungsdauer73 Schaubild A4.1.2-2.
Tabelle A4.1.2-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit (2003 bis 2012)1
Schaubild A4.1.2-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer (2003 bis 2012)