A4.1.4 Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen
Der Prozess der Erarbeitung von BIBB-Hauptausschuss- Empfehlungen für die Berufsausbildung behinderter Menschen gemäß § 66 BBiG bzw. § 42m HwO ist fortgesetzt worden (vgl. BIBB-Datenreport 2011, Kapitel A4.1.3)63. Im Jahr 2011 wurden Musterregelungen für den Fachpraktiker Küche (Beikoch) / die Fachpraktikerin Küche (Beiköchin) und den Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik / die Fachpraktikerin für Zerspanungsmechanik verabschiedet. Damit liegen den regelungsbefugten zuständigen Stellen jetzt für insgesamt 7 Berufsbereiche Musterregelungen als Orientierungsmarken vor.64 Weitere berufsspezifische Musterregelungen sollen folgen. Konkret beraten wird derzeit die Einleitung eines Projektverfahrens für den Bereich Bäckerei.
E Duale Ausbildungsberufe für behinderte Menschen
Im Regelfall sollen „behinderte Menschen … in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden“ (§ 64 BBiG), wenn notwendig unter Anwendung des Nachteilsausgleichs (§ 65 BBiG). Nur wenn aufgrund Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht infrage kommt, sollen behinderte Menschen nach besonderen Regelungen ausgebildet werden.
Bei diesen Ausbildungsberufen handelt es sich um Berufe mit speziellen Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO). Sie finden vor allem in Handwerk, Industrie, Landwirtschaft / Gartenbau und in der Hauswirtschaft Anwendung, während es in anderen Bereichen wie z. B. den freien Berufen und im öffentlichen Dienst kaum Ausbildungsregelungen gibt. Um die im Laufe der Jahre entstandene Vielzahl an Regelungen zu reduzieren und zu vereinheitlichen, wurde vom BIBB-Hauptausschuss eine Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG bzw. § 42m HwO erlassen.
Um das Spektrum an Berufsbereichen zu erweitern, das behinderten Menschen zur Ausbildung auf der Grundlage von Ausbildungsregelungen offensteht, hat man sich auf eine Voruntersuchung im Bereich Tierpflege verständigt. Auch andere Berufsfelder, wie beispielsweise die nachfragerelevante Logistik, stehen diesbezüglich im Blickfeld. Hier sind noch Grundsatzentscheidungen bezüglich des zwei- oder dreijährigen Bezugsberufs zu treffen.
Für die in § 6 der Rahmenregelung geforderte rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation der Ausbilder und Ausbilderinnen wird im Rahmen eines vom BMBF geförderten Projektes unter Beteiligung des BIBB ein Rahmencurriculum erarbeitet. Das Rahmencurriculum soll dazu beitragen, Qualität und Fachlichkeit der Ausbildungsprozesse von behinderten Menschen sicherzustellen und die Betriebe zu befähigen, durch entsprechend geschultes Personal die Fachpraktiker- und Fachpraktikerinnen-Ausbildungen als Potenzial stärker zu nutzen.
(Kirsten Vollmer)