Sie befinden sich hier:

 

DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2011

A4.1.2 Neue und modernisierte Ausbildungsberufe

In den Jahren von 2001 bis 2010 wurden insgesamt 208 Ausbildungsberufe neu geordnet . Darunter waren 163 modernisierte und 45 neue Ausbildungsberufe Tabelle A4.1.2-1. Im Jahr 2010 wurden 11 modernisierte Ausbildungsberufe in Kraft gesetzt; es wurde kein neuer Ausbildungsberuf verordnet Tabelle A4.1.2-2.

Ein Neuordnungsverfahren (für die Modernisierung eines bereits bestehenden Ausbildungsberufes oder für einen neuen Ausbildungsberuf) dauert derzeit durchschnittlich 10 Monate.

Tabelle A4.1.2-1: Anzahl der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe (2001 bis 2010)

tab_a4_1_2-1

E Neuordnung von Ausbildungsberufen

Ausgangspunkt einer Neuordnung von Ausbildungsberufen im dualen System auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO ist ein entsprechender Qualifikationsbedarf in der Wirtschaft. Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden sollen oder ein neuer Ausbildungsberuf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Spitzenorganisa tionen der Arbeitgeber, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung aus (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung 2006).

Die Klassifikation nach neuen und modernisierten Ausbildungsberufen wird auf die Neuordnungen seit 1996 angewandt – das Jahr, seit dem das Neuordnungsgeschehen intensiviert wurde. Hintergrund für die damals rasante Ausweitung der Ordnungsarbeit war die „Diskussion um die qualifikatorischen Konsequenzen aus den Entwicklungen in strategisch bedeutsamen Technologien, dem Sprung von der Industrie- zur Informations- und Wissensgesellschaft, der Globalisierung des Wirtschaftens und der damit verbundenen Umgestaltung der Arbeitsorganisation“ (Bundesinstitut für Berufsbildung 1998, S. 1).

Neu geordnete Ausbildungsberufe 61
Der Begriff „neu geordnet“ bezeichnet den Sachverhalt, dass eine Ausbildungsordnung erlassen wird. Es handelt sich um den Oberbegriff, der sowohl neue als auch modernisierte Ausbildungsberufe sowie bloße Überführungen in Dauerrecht umfasst. Die Merkmale neu bzw. modernisiert werden nicht auf die Berufe für Menschen mit Behinderung (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO) angewandt.

Neue Ausbildungsberufe
Ein Ausbildungsberuf wird dann als neu bezeichnet, wenn mit seiner Ausbildungsordnung kein Vorgängerberuf nach BBiG aufgehoben wird.

Modernisierte Ausbildungsberufe
Ausbildungsberufe, mit deren Ausbildungsordnung ein Vorgängerberuf aufgehoben oder geändert wird, gelten als modernisiert. Berichtigungen von Ausbildungsordnungen gelten nicht als Modernisierung (z. B. Schreib- oder Nummerierungsfehler). Vorgängerberufe nach BBiG sind staatlich anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe). Ein Vorgängerberuf wird aufgehoben, wenn die Ausbildungsordnung außer Kraft tritt oder wenn entsprechende Vorschriften zu bisher festgelegten Berufsbildern, Berufsbildungsplänen und Prüfungsanforderungen nicht mehr angewandt werden.

Erprobungsverordnungen und Überführung in Dauerrecht
Erprobungsverordnungen können für neue Berufe und für modernisierte Berufe erlassen werden. Wird ein Ausbildungsberuf im Rahmen einer Erprobungsverordnung neu geordnet, gilt er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erprobungsverordnung als neu bzw. modernisiert. Erprobungsberufe sind Berufe, die ausschließlich auf der Grundlage des § 6 BBiG bzw. § 27 HwO durch zeitlich befristete Erprobung erlassen werden. Sie sind keine staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Sie werden künftig zum Inkrafttreten der Erprobungsverordnung als „neue Ausbildungsberufe in Erprobung“ geführt, nicht aber als staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Erst mit ihrer „Überführung“ in eine Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO werden sie staatlich anerkannt und zu den anerkannten Ausbildungsberufen hinzugezählt. Damit wird der Ausbildungsberuf mit der Überführung in Dauerrecht erstmalig staatlich anerkannt.

Werden nur Teile einer Ausbildungsordnung (z. B. Prüfungsvorschriften) durch eine Erprobung neben einer Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO er probt, so sind diese Berufe staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Auch hier wird das Kennzeichen der „Über führung in Dauerrecht“ mitgeführt.

Zuordnungen vor 2003
Vor 2003 wurde die Definition der neuen Berufe etwas weiter gefasst, sodass auch Ausbildungsberufe mit Vorgängern als neu definiert wurden, wenn wesentliche Veränderungen der Ausbildungsordnung vorgenommen worden sind. Diese vor 2003 erfolgten Zuordnungen werden auch künftig beibehalten, die engere Definition wird nicht rückwirkend, sondern für alle Ausbildungsordnungen, die ab dem Jahr 2003 in Kraft traten bzw. künftig in Kraft treten, angewendet.#

Zeitbezug:
Inkrafttretens- und Erlassdatum Die Ausbildungsberufe werden jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausbildungsordnung als neu bzw. modernisiert gezählt. Berufe können in mehreren Jahren als modernisierte Berufe gezählt werden, wenn jeweils neue Ausbildungsordnungen erlassen werden. Jeder Beruf kann jedoch nur einmal als neu geführt werden.

 

Tabelle A4.1.2-2: Modernisierte Ausbildungsberufe 2010

tab_a4_1_2-2

Fußnoten

61 Grundlage der Darstellung ist eine neue Typisierung von neu geordneten (neuen oder modernisierten) Ausbildungsberufen. Hierdurch können sich Abweichungen zu früher veröffentlichten Daten ergeben.

Bibliographischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2011 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2011).

Diese Information weitergeben

Diese Informationen weitergeben bei: Facebook Diese Informationen weitergeben bei: Twitter Diese Informationen weitergeben bei: MeinVZ

Social Bookmarks

Lesezeichen setzen bei: Google Lesezeichen setzen bei: Yahoo Lesezeichen setzen bei: Mr. Wong Lesezeichen setzen bei: Del.icio.us Lesezeichen setzen bei: Linkarena Lesezeichen setzen bei: Folkd Lesezeichen setzen bei: Yigg

Tools: