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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2009

A5.1.1 Anzahl und Struktur anerkannter Ausbildungsberufe nach BBiG/HwO

Die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) ist im Zeitraum 1998 bis 2005 von 352 auf 340 gesunken. Im Zeitverlauf zeigt sich mit wenigen Ausnahmen eine kontinuierliche Reduktion.77 Ab dem Jahr 2006 ist wieder ein Anstieg von 342 auf 349 im Jahr 2008 zu erkennen.

In den letzten 10 Jahren gab es eine Reihe von Veränderungen bei den Strukturmodellen (Strukturmerkmale)der Ausbildungsberufe Schaubild A5.1.1-1:

  • Der Anteil der Monoberufe an der Gesamtzahl der anerkannten Ausbildungsberufe ging von 1998 bis 2001 von 251 auf 235 stetig zurück. Seit 2002 stieg ihr Anteil wieder von 240 auf 258 im Jahr 2008 an.
  • Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung (Fachrichtungen oder Schwerpunkte) sank von 1998 (85 Ausbildungsberufe) bis 2008 (67 Ausbildungsberufe) kontinuierlich. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen betrug im Jahr 1998 noch rund 24% und lag im Jahr 2008 bei rund 19%.
  • Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 2000 erlassen. Damals gab es 5 anerkannte Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen, bis zum Jahr 2008 ist deren Anteil auf 17 gestiegen.

Hinsichtlich einer eindeutigen Kategorisierung der Strukturen der anerkannten Ausbildungsberufe ergibt sich insofern ein Problem, als Ausbildungsberufe mehrere Merkmale besitzen können. So kann zum Beispiel der Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/ -in (zweijährige Ausbildung) in folgenden 3 Schwerpunkten angeboten werden: Maurerarbeiten, Beton- und Stahlbetonbauarbeiten und Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten. Diese Berufsausbildung kann aber auch auf andere Ausbildungsberufe angerechnet werden, und zwar auf die dreijährigen Ausbildungsberufe Maurer/-in, Beton- und Stahlbetonbauer/-in, Feuerungs- und Schornsteinbauer/-in. Ein weiteres Beispiel ist der dreijährige Monoberuf Hotelkaufmann/ frau, auf den der zweijährige Ausbildungsberuf zur Fachkraft im Gastgewerbe angerechnet werden kann. Aus diesem Umstand ergibt sich grundsätzlich die Möglichkeit von Mehrfachnennungen, da o. g. Beruf zum Beispiel sowohl der Kategorie „Monoberufe“ als auch der Kategorie „Berufe, die angerechnet werden können“ zugeschlagen werden kann. Um die Gesamtzahl der Ausbildungsberufe eines Jahres aufzeigen zu können, werden die Ausbildungsberufe – auch wenn sie in mehrere Kategorien einbezogen wurden – jeweils nur einmal gezählt.

E Strukturmerkmale

Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist.

Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne berufsspezifische Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Spezialisierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten oder Fachrichtungen. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt die Differenzierung über Fachrichtungen. Das dritte Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen.

Die Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im 2. und 3. Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als 6 Monate der gesamten Ausbildungszeit.

Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem in Betracht, wenn die Branche hoch spezialisiert ist, jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und neben Fachrichtungen noch weiter differenziert werden muss. Mit diesem Modell können die Betriebe ihrem Spektrum entsprechend dann verschiedene Qualifikationen einzelner Bereiche miteinander kombinieren. Der Zeitanteil beträgt 13 Wochen je Einheit, insgesamt maximal 78 Wochen; in der Regel wird nicht mehr als ein Drittel der Ausbildungszeit für Wahlqualifikationen aufgewendet.

Schaubild A5.1.1-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe (1998–2008)

Schaubild A5.1.1-1
* In den Monoberufen sind Ausbildungsberufe mit Anrechnungsfähigkeit und Altausbildungsberufe (die vor dem BBiG von 1969 erlassen wurden) sowie ein vergleichbar geregelter Ausbildungsberuf (nach § 104 Abs. 1 BBiG) enthalten.
** Dabei handelt es sich ausschließlich um Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung ohne Anrechnungsfähigkeit.
*** Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung und Anrechnungsfähigkeit.
**** Wahlqualifikationen werden bei der Gesamtzahl der Ausbildungsberufe nicht berücksichtigt.
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (verschiedene Jahrgänge)

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet (Anrechnungsmöglichkeit) werden kann, stieg von 12 im Jahr 1998 auf 13 im Jahre 2003; in den Jahren von 2004 bis 2008 stieg ihre Anzahl bis auf 22 Ausbildungsberufe an. Im Jahr 1998 gab es 24 Ausbildungsberufe, auf die angerechnet werden konnte, im Jahr 2008 konnte bereits auf 48 Ausbildungsberufe angerechnet werden Übersicht A5.1.1-1.

E Anrechnungsmöglichkeit

Die Ausbildungsordnungen regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer, wobei die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf mit 18 bis 24 Monaten Ausbildungsdauer in einem entsprechenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten fortgesetzt (angerechnet) werden kann (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG). Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr.1 BBiG, deren einzelne Stufen in die Vermittlung von beruflicher Grundbildung und darauf aufbauender beruflicher Fachbildung gegliedert sind.

Übersicht A5.1.1-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit (1998–2008)

Übersicht A5.1.1-1
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (verschiedene Jahrgänge)

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich. So werden beispielsweise auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren verordnet.

Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten sank stetig in den Jahren zwischen 199878 und 2008 von 67 auf 57. Die Entwicklung des Anteils der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten zeigt einen Anstieg von 248 im Jahre 1998 auf 254 im Jahr 2004. Nach einem Rückgang auf 248 im Jahr 2005 stieg ihr Anteil wieder bis auf 253 im Jahr 2008. Einer dieser Ausbildungsberufe hatte in den Jahren zwischen 1998 und 2006 eine Ausbildungsdauer von 30 Monaten. Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten oder kürzer blieb fast konstant, sie stieg von 37 im Jahre 1998 auf 39 im Jahre 2008; darunter sind – im Zeitverlauf konstant – 2 Ausbildungsberufe mit einer 18-monatigen Ausbildungsdauer Schaubild A5.1.1-2.

Schaubild A5.1.1-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer (1998–2008)

Schaubild A5.1.1-2
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (verschiedene Jahrgänge)

Prüfungsmodalitäten

Seit 2002 wurden für eine begrenzte Anzahl neu geordneter Ausbildungsberufe „Erprobungsverordnungen zu neuen Ausbildungs- und Prüfungsformen“79 erlassen, um Erfahrungen mit der gestreckten Abschlussprüfung zu sammeln. Die gestreckte Abschlussprüfung besteht aus 2 Teilen, die zeitlich voneinander getrennt sind und nicht einzeln zertifiziert werden dürfen. Anstelle der „klassischen“ Zwischenprüfung wird ein erster Teil der Abschlussprüfung durchgeführt.

„Dass die Abschlussprüfung in 2 zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird“, kann seit der Reform des BBiG 2005 in Ausbildungsordnungen vorgesehen sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). In Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob dies sinnvoll und möglich ist.

Im Jahre 2002 wurden zur Erprobung der gestreckten Abschlussprüfung für 5 Ausbildungsberufe Erprobungsverordnungen erlassen. Im Jahr 2007 – nach der Reform des BBiG und teilweisen Überführung der Erprobungsverordnungen in Dauerrecht – stieg die Anzahl der Ausbildungsberufe mit gestreckter Abschlussprüfung auf 19 an.

Fußnoten

77 Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (verschiedene Jahrgänge). Weiterführende Informationen im Internet: Informationssystem Aus- und Weiterbildungsberufe (A.WE.B) http://www.bibb.de/de/wlk8814.htm.
78 Angaben zur Ausbildungsdauer sind erst seit 1998 EDV-gestützt verfügbar.
79 Auf der Basis des § 28 Abs. 3 BBiG bzw. § 27 Abs. 2 HwO.

Bibliographischer Hinweis

Internetversion des BIBB Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2009 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2009).

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