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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2009

A5.1.4 Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen

Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung schaffen in ihren jeweiligen Abschnitten (BBiG Kapitel 4 Abschnitt 1 § 64 bis § 67, HwO Zweiter Teil Abschnitt 7 § 42k bis § 42n) einen gesetzlichen Rahmen für die berufliche Bildung behinderter Menschen im dualen System. Behinderte Menschen sollen ebenso wie Menschen ohne Behinderungen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen sollen in Regelungen der zuständigen Stellen zur Durchführung und Prüfung der Ausbildung berücksichtigt werden (Nachteilsausgleich).

Nur für jene behinderten Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter/-innen Ausbildungsregelungen86. Ausbildungsregelungen gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO

  • bestehen vor allem in Handwerk, Industrie, Landwirtschaft, Gartenbau und Hauswirtschaft,
  • orientieren sich mehrheitlich an einzelnen anerkannten Ausbildungsberufen,
  • sind gegenüber anerkannten Ausbildungsberufen in der Mehrzahl theoriereduziert,
  • sind am häufigsten auf die Behinderungsart „Lernbehinderung“ (vor körperlicher Behinderung, psychisch-seelischen Störungen und geistiger Behinderung) ausgerichtet,
  • haben mehrheitlich eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten.

Quantitativ dominieren bei den Ausbildungsvertragsabschlüssen die Berufsgruppen der haus- und ernährungswirtschaftlichen Berufe, Metallberufe, Speisenbereiter, landwirtschaftlichen Berufe und Gartenbauberufe, Maler/-innen, Lackierer/-innen und verwandte Berufe und Berufe in der Holz- und Kunststoffverarbeitung vgl. Kapitel A1.1 und Kapitel A5.2.

(Joachim von Hagen, Anna Maria Kuppe, Andreas Stöhr)

Ansprechpartner:

Zusatzqualifikationen
Silvia Annen

Kompetenzstandards in der Berufsausbildung
Dr. Kathrin Hensge, Barbara Lorig, Daniel Schreiber

Gestreckte Abschlussprüfung
Hannelore Paulini-Schlottau

Verzahnung von Aus- und Fortbildung
Henrik Schwarz, Dr. Gert Zinke

Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen
Kirsten Vollmer

Fußnoten

86 Hauptausschuss-Empfehlung vom 20. Juni 2006 zu Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 Berufsbildungsgesetz/§ 42m Handwerksordnung.

Bibliographischer Hinweis

Internetversion des BIBB Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2009 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2009).

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