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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2013

B4.1 Regelungen des Bundes, der Länder und der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung und Umschulung

„Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“ (§ 1 Abs. 3, 4 Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Rechtsgrundlagen für Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen sind neben BBiG und Handwerksordnung (HwO) das Seemannsgesetz284 und das Bundesbeamtengesetz. Durch Absolvieren der darin geregelten Prüfungen werden staatlich anerkannte Fortbildungs- und Umschulungsabschlüsse erworben.

E Fortbildungsordnungen

Im Gegensatz zu Ausbildungsordnungen, in denen u. a. die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sachlich und zeitlich gegliedert, festgeschrieben werden, definieren die als Rechtsverordnungen erlassenen Fortbildungsregelungen im Wesentlichen die Prüfungsanforderungen. Nach den Regelungen des BBiG und der HwO sind darüber hinaus in den Fortbildungsordnungen festzulegen (§ 53 Abs. 2 BBiG bzw. § 42 Abs. 2 HwO):

die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

  • das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren.

Umschulungsordnungen

Bei den Umschulungsordnungen (§ 58 BBiG bzw. § 42e HwO) wird eine geordnete und einheitliche Regelung festgelegt. Bestandteil der Rechtsverordnungen sind folgende Sachverhalte: 

  • die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
  • das Ziel, der Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
  • die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren der Umschulung.

Es gibt 223 Rechtsverordnungen und Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung und Umschulung:

In den Jahren 2011 und 2012 wurden 8 Rechtsverordnungen des Bundes für die berufliche Fortbildung erlassen, wobei die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft 2 Fortbildungsabschlüsse enthält. In chronologischer Anordnung handelt es sich um folgende Berufe:

  • Schneidwerkzeugmechanikermeister/-in vom 22. November 2011
  • Geprüfter Fachkaufmann/Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012
  • Geprüfter Fachberater/Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen vom 9. Februar 2012
  • Geprüfter Fachwirt/Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung vom 9. Februar 2012
  • Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012
  • Geprüfte/r Tourismusfachwirt/-in vom 9. Februar 2012
  • Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012
  • Geprüfte/-r Polier/-in vom 6. September 2012
  • Holz- und Bautenschutzmeister/-in vom 10. September 2012

Regelungen der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung und Umschulung

Die zuständigen Stellen (siehe Teil 4 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe) können Rechtsvorschriften zu den Themen Fortbildung (§ 54 BBiG bzw. § 42a HwO) und Umschulung (§ 59 BBiG bzw. § 42f HwO) erlassen. Gegenwärtig gibt es 2.848 Rechtsvorschriften zu 749 Fortbildungsberufen und 33 Rechtsvorschriften von zuständigen Stellen zu 20 Umschulungsberufen.

Die landesrechtlichen Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen können Tabelle B4.1-7 Internet entnommen werden.

(Joachim von Hagen)

Fußnoten

284 Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.

Bibliografischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2013 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2013).

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