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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2013

B4.2 Neuere strukturelle Entwicklungen in Fortbildungsordnungen

Bildung einer Gesamtnote

Im Zusammenhang mit der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung wurden Strategien und Maßnahmen entwickelt, die die Durchlässigkeit zwischen der beruflichen Bildung und der Hochschulbildung erhöhen sollen. Ziel ist, die möglichst umfassende Qualifizierung der Fachkräfte in Wirtschaft und Wissenschaft sicherzustellen. Zu den Maßnahmen gehört, dass die Zulassungsverfahren der Studiengänge die Vorqualifikation beruflich Qualifizierter ohne Hochschulzugangsberechtigung fair und ohne Diskriminierung einbeziehen.285 Unter anderem sollen dabei die Abschlussnoten aus der beruflichen Bildung analog zu schulischen Abschlussnoten in den Auswahlverfahren behandelt werden. Um dies tun zu können, müssen Abschlussnoten gegeben sein.

Im Bereich der beruflichen Aufstiegsfortbildung weisen jedoch die meisten der staatlich anerkannten Fortbildungsordnungen keine Gesamtnote, sondern mehrere Einzelnoten für einzelne Prüfungsleistungen aus. Damit die Hochschulen im Bedarfsfall nicht selbst Gesamtnoten schätzen müssen – dies ist laut Hochschulinformationssystem (HIS) Hannover bereits gelebte Praxis –, wurde im BMBF entschieden, eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Notenregelungen vorzunehmen und zukünftig im Zeugnis von Fortbildungsordnungen des Bundes (nach § 53 BBiG und § 42 HwO) eine Gesamtnote auszuweisen.

Die seit 2012 erlassenen Fortbildungsordnungen weisen bereits eine Gesamtnote aus. Für die davor erlassenen Fortbildungsordnungen müssen Regelungen zur Bildung einer Gesamtnote entwickelt werden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung wurde beauftragt, eine Bestandsaufnahme der geltenden Regelungen zur Punkte- und Notenbildung vorzunehmen und Vorschläge für eine Regelung zu erarbeiten. Von den derzeit insgesamt 216 Fortbildungsordnungen in

der Zuständigkeit des Bundes sind 35 Industriemeisterregelungen sowie 64 Regelungen zur beruflichen Fortbildung in der Zuständigkeit des BMBF erlassen Tabelle B4.2-1. Diese 99 Regelungen, die sich in der Zuständigkeit des BMBF befinden, bilden für die Bestandsaufnahme laut Auftrag die Basis.

Tabelle B4.2-1: Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung

Tabelle B4.2-1

Erste Ergebnisse der Bestandsaufnahme

Eine Gesamtnote weisen 19 Verordnungen aus. Die verbleibenden 80 Verordnungen haben Benotungsregelungen, bei denen jeweils mehrere Noten ausgewiesen sind. Um eine Gesamtnote zu bilden, müssen diese Noten zueinander ins Verhältnis gesetzt und gewichtet werden. Diese Aufgabe übernimmt ein Sachverständigengremium unter Federführung des BIBB. Die Gewichtungsaufgabe soll hier an einem Beispiel erläutert werden:

Aus dem Schaubild B4.2-1 ist zu ersehen, dass das Zeugnis 2 Noten enthält, die jeweils aus Punkten für einzelne Prüfungsleistungen gebildet werden. Die Gewichtung der beiden Noten zueinander geht aus den Angaben in der Rechtsverordnung nicht hervor. Gewichtet werden müssen nun die den Noten zugrunde liegenden einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungsbereiche 1 bis 4 sowie der Handlungsbereiche 1 bis 3. Gewichtungskriterien dafür sind Niveau und Umfang der zu prüfenden Qualifikation. Darüber hinaus sind Umfang, Komplexität, Differenziertheit und Tiefe der Prüfungsaufgaben sowie ggf. der Prüfungsaufwand seitens der Prüfungsteilnehmer/-innen zu berücksichtigen.

Neben solchen Verordnungen mit 2 Zeugnisnoten gibt es:

  • Verordnungen, in denen jede Einzelleistung benotet wird; ein Beispiel dafür ist die Verordnung des Geprüften Bilanzbuchhalters/der Geprüften Bilanzbuchhalterin;
  • Verordnungen, die mehrere Einzelleistungen zu 2 Noten zusammenfassen; ein Beispiel dafür ist die Verordnung des Geprüften Meisters/der Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik;
  • Verordnungen, die mehrere Einzelleistungen zu 3 bis 4 Noten zusammenfassen; ein Beispiel dafür ist die Verordnung des Geprüften Berufspädagogen/ der Geprüften Berufspädagogin.

Die Arbeiten zur Bildung einer Gesamtnote sollen im I. Quartal 2013 abgeschlossen werden.

In den jüngsten Fortbildungsordnungen wird in der Notenregelung die Bildung einer Gesamtnote dadurch erreicht, dass es jeweils nur eine schriftliche Prüfungsleistung und eine mündliche Prüfungsleistung gibt, die gleichgewichtig behandelt werden.

(Herbert Tutschner, Ulrich Blötz)

Schaubild B4.2-1: Notenregelung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie

Schaubild B4.2-1

Fußnoten

285 Vgl. die gemeinsame Vereinbarung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags und der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Oktober 2008.

Bibliografischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2013 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2013).

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