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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2012

B4.1 Regelung des Bundes, der Länder und der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung und Umschulung

„Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen“ (Berufsbildungsgesetz [BBiG] § 1 Absatz 3, 4). Rechtsgrundlagen für Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen sind neben BBiG und Handwerksordnung (HwO) das Seemannsgesetz304 und das Bundesbeamtengesetz. Durch Absolvieren der darin geregelten Prüfungen werden staatlich anerkannte Fortbildungs- und Umschulungsabschlüsse erworben.

E Fortbildungsordnungen

Im Gegensatz zu Ausbildungsordnungen, in denen u. a. die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sachlich und zeitlich gegliedert, festgeschrieben werden, definieren die als Rechtsverordnungen erlassenen Fortbildungsregelungen im Wesentlichen die Prüfungsanforderungen. Nach den Regelungen des BBiG und der HwO sind darüber hinaus in den Fortbildungsordnungen festzulegen (§ 53 Absatz 2 BBiG bzw. § 42 Absatz 2 HwO):

  • die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  • das Ziel, der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
  • die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren.

Umschulungsordnungen

Bei den Umschulungsordnungen (§ 58 BBiG bzw. § 42e HwO) wird eine geordnete und einheitliche Regelung festgelegt. Bestandteil der Rechtsverordnungen sind folgende Sachverhalte:

  • die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
  • das Ziel, der Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
  • die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • das Prüfungsverfahren der Umschulung.

Es gibt 218 Rechtsverordnungen und Regelungen des Bundes für die berufliche Fortbildung und Umschulung:

In den Jahren 2010 und 2011 wurden 7 Rechtsverordnungen des Bundes für die berufliche Fortbildung erlassen, darunter 5 zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen, im Einzelnen: Geprüfte/r Betriebswirt/-in nach der Handwerksordnung, Geprüfte/r Fachwirt/ -in im Gesundheits- und Sozialwesen, Geprüfte/r Klauenpfleger/-in, Fachagrarwirt/-in Klauenpflege, Geprüfte/r Sportfachwirt/-in, ferner die erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung und die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.

Regelungen der zuständigen Stellen für die berufliche Fortbildung und Umschulung

Die zuständigen Stellen (siehe Teil 4 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe) können Rechtsvorschriften zu den Themen Fortbildung (§ 54 BBiG bzw. § 42a HwO) und Umschulung (§ 59 BBiG bzw. § 42f HwO) erlassen. Gegenwärtig gibt es 2.863 Rechtsvorschriften zu 719 Fortbildungsberufen und 32 Rechtsvorschriften von zuständigen Stellen zu 20 Umschulungsregelungen.

Die landesrechtlichen Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen können Tabelle B4.1-7 Internet entnommen werden.

(Joachim von Hagen)

Fußnoten

304 Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.

Bibliografischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2012 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2012).

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