Das seit 1996 existierende, von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 261 – sog. „Meister-BAföG“ – begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Das AFBG unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierungen. Für die berufliche Fortbildung ist das AFBG ein umfassendes Förderinstrument in grundsätzlich allen Berufsbereichen – unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird (Vollzeit / Teilzeit / schulisch / außerschulisch / mediengestützt / Fernunterricht). Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft. Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie z. B. ein Hochschulabschluss.
Bereits zum 1. Januar 2002 wurden mit dem 1. AFBG-Änderungsgesetz die Leistungen deutlich verbessert; ein weiterer Ausbau erfolgte mit dem 2. AFBG-Änderungsgesetz.
Für beginnende Maßnahmen und Maßnahmenabschnitte ab dem 1. Juli 2010 wird – auch zur Sicherheit für Fortbildungsinteressierte – von den Trägern der Maßnahmen die Anwendung eines Qualitätssystems verlangt.
In der Regel werden Aufstiegsfortbildungen gefördert, die im Inland stattfinden. Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der EU durchgeführt werden, wird dann gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen durchgeführt wird.
Generell sind die Förderungsanträge schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung erfolgt ab Maßnahmenbeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Die Förderungshöchstdauer bei Vollzeitmaßnahmen liegt bei 24, bei Teilzeitmaßnahmen bei 48 Monaten. Gliedert sich der Kurs oder Lehrgang in mehrere Teile (Maßnahmenabschnitte), müssen diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert werden (bei Vollzeit innerhalb von 36 Monaten, bei Teilzeit innerhalb von 48 Monaten).
Nach der im September 2010 erschienenen AFBGStatistik (Statistisches Bundesamt 2010) erhöhte sich im Jahr 2009 die Förderung um 12,9 % auf 157.543 Personen. Eine Vollzeitmaßnahme absolvierten 58.687 (37,3 %), eine Teilzeitmaßnahme 98.856 (62,7 %) Personen Schaubild B3.2-1. Gegenüber dem Vorjahr betrug die Veränderungsrate bei den geförderten Personen in Vollzeit +18,4 %, in Teilzeit +9,9 %.
Der Frauenanteil an den insgesamt geförderten Personen lag bei 31 % (48.907) Schaubild B3.2-2. Bei den Vollzeitmaßnahmen waren 25,6 % weiblich; in Teilzeitmaßnahmen lag der Frauenanteil bei 34,3 %. 82,2 % der Geförderten waren von 20 bis unter 35 Jahre alt. Den größten Anteil stellten Teilnehmende von 25 bis unter 30 Jahren (34,5 %), danach folgten die 20- bis unter 25-Jährigen (32,8 %). Die Gruppe der 30- bis unter 35-Jährigen (14,8 %) lag an dritter Stelle, gefolgt von den 35- bis unter 40-Jährigen (8,4 %). Differenziert man nach Frauen und Männern, lag bei den Frauen die Gruppe der Teilnehmenden von 20 bis unter 25 Jahren an erster Stelle, danach folgten die 25- bis unter 30-Jährigen. Die Förderungen im Bereich Industrie und Handel nahmen mit 80.268 (50,9 %) wie im Vorjahr die Spitzenposition ein, gefolgt vom Handwerksbereich mit 46.914 Förderbewilligungen (29,8 %).
An Förderleistungen wurden im Jahr 2009 insgesamt 455.691 Mio. € bewilligt (Statistisches Bundesamt 2010, S. 31). Darin enthalten sind Zuschüsse in Höhe von 140.621 Mio. € und Darlehen mit 315.070 Mio. €. Die Veränderungsrate beim finanziellen Aufwand gegenüber dem Vorjahr betrug +19,4 %. In Anspruch genommen wurden von 152.075 Förderungswilligen insgesamt 356.751 Mio. € (Zuschüsse 134.239 Mio. €, Darlehensanteil 222.512 Mio. €). Der bewilligte durchschnittliche monatliche Förderungsbetrag pro Person im Jahr 2009 lag bei 745 €.
Im Jahr 2010 bewilligte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Rahmen des AFBG 55.921 Darlehen in Höhe von 259.763 Mio. €. Dies ist eine Steigerung von 7,2 % gegenüber dem Vorjahr mit einem Fördervolumen von 242.309.249 €. Die Ausgaben nach § 28 AFBG, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Abs. 2, übernehmen der Bund zu 78 % und die Länder zu 22 %. Der Bundesanteil am AFBG wird vollständig vom Bundesministerium für Bildung und Forschung getragen.
(Brigitte Seyfried)