Sie befinden sich hier:

 

DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2009

A7 Regelangebote und Maßnahmen der Benachteiligtenförderung

Download

  • Kapitel A7
    Datenreport zum Berufsbildungsbericht

Die Benachteiligtenförderung umfasst die berufliche Förderung von (jungen) Menschen im Übergang Schule – Arbeitswelt. Die Angebote werden öffentlich finanziert und durch Auftragnehmer bereitgestellt. Die Benachteiligtenförderung ist angesiedelt im Schnittbereich von Jugendhilfe – Arbeitsmarktpolitik – Bildungspolitik. Dementsprechend wird sie durch unterschiedliche gesetzliche Grundlagen geprägt und von unterschiedlichen Akteuren auf verschiedenen Verantwortungsebenen gestaltet.

E Benachteiligtenförderung

Die berufliche Förderung von Benachteiligten ist angesiedelt im Übergang von der Schule in die Arbeitswelt. Im Zusammenhang mit beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen werden unter den Begriff „benachteiligte Jugendliche“ die jungen Menschen gefasst, die im Vergleich zu ihren Altersgenossen bei der Versorgung mit Ausbildungsplätzen im Nachteil sind.

Der Begriff der Benachteiligtenförderung enthält die beiden zentralen Erklärungselemente der Förderangebote:

  • Benachteiligung drückt einen individuellen oder gesellschaftlichen Nachteil aufgrund von Handicaps oder sozialen bzw. strukturellen Tatbeständen aus.
  • Die finanzielle Förderung erfolgt aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen auf den unterschiedlichen Ebenen der föderalen Strukturen. Das System der Förderung gibt die unterschiedlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten wieder.

Die pädagogische Förderung verbindet i. d. R. sozial- und berufspädagogische Ansätze mit allgemeinbildenden Ansätzen. Ergänzt werden die Angebote oft um Bildungsberatung und -begleitung.

Die Zielgruppen der Benachteiligtenförderung variieren je nach gesetzlicher Grundlage.

In Abgrenzung zu behinderten Menschen gilt für benachteiligte Jugendliche, dass jene nach einer Identifizierung durch eine zugelassene Stelle als „behindert“ einen eindeutigen Rechtsanspruch auf Leistungen haben. Eine eindeutige Definition für Benachteiligte ist nicht möglich, da Benachteiligung nicht eindeutig bzgl. ihrer Ursachen definiert werden kann, sondern sich insbesondere durch ihre Folgen ausweist: Hierzu zählt in erster Linie die Ausbildungslosigkeit. Da die Berufsausbildung i. d. R. erst den Eintritt in die Berufs- und Arbeitswelt möglich macht, kommt der öffentlichen Unterstützung an dieser Stelle eine entscheidende Rolle bei der Integration von jungen Menschen in bzw. zur Teilhabe an der Gesellschaft zu.

Die Benachteiligtenförderung wird definiert als Ergänzung und in Abgrenzung zur „normalen“ Übergangsbiografie in Ausbildung und Arbeit.

Auf der Bundesebene greifen vor allem die Sozialgesetze (SGB) II (Grundsicherung für Arbeits suchende) und III (Arbeitsförderung); auf Ebene der Länder sind dies vor allem die Schulgesetze und auf der kommunalen Ebene vor allem Leistungen nach SGB II sowie SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Für die Durchführung von Programmen werden i. d. R. zusätzliche Mittel der EU und des Europäischen Sozialfonds (ESF) verwendet.

Die Entwicklung der Teilnahmezahlen in der Benachteiligtenförderung wird vor allem durch die Zahl der Absolventen aus dem allgemeinbildenden Schulsystem bestimmt und durch die fehlenden Ausbildungsplätze in der (dualen) Berufsausbildung. Durch die Limitierung der Fördermittel entsteht so ein durch Außeneinflüsse geprägtes Handlungsfeld – unabhängig von der subjektiven Förderbedürftigkeit der einzelnen jungen Menschen.

Benachteiligtenförderung ist eine Form der Unterstützung von jungen Menschen auf ihrem Weg in Ausbildung oder Arbeit. Diese Unterstützung kann berufsbiografisch strukturiert werden; nachfolgend werden die gesetzlichen Fördermöglichkeiten anhand ihres berufsbiografischen Verlaufs aufgezählt:

  • Berufsorientierung
    Berufsorientierung findet zumeist in den allgemeinbildenden Schulen, oft in Kooperation mit der Jugendhilfe, statt.
  • Berufsvorbereitung
    Berufsvorbereitung wird zumeist an berufsbildenden Schulen oder von Bildungsträgern, aber auch im betrieblichen Kontext angeboten.
  • Berufsausbildung
    Berufsausbildung erfolgt in betrieblichen oder außerbetrieblichen z.T. auch in überbetrieblichen Einrichtungen.
  • Sonstige Qualifizierung, Nachqualifizierung
    Sonstige Qualifizierungen und Nachqualifizierung finden je nach gesetzlicher Grundlage in Betrieben, bei Bildungsträgern oder Einrichtungen der öffentlichen Hand statt.

Übersicht A7-1: Regelangebote der Benachteiligtenförderung
Regelangebote definieren sich über gesetzliche, unbefristete Angebote für junge Menschen, i. d. R. verbunden mit einem individuellen Fördertatbestand. Die Angebote werden oft als Bildungsmaßnahmen im Auftrag der BA durchgeführt.


Übersicht A7-1
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung

Übersicht A7-2: Programme der Benachteiligtenförderung 2008
Sonder- und Modellprogramme sind zeitlich begrenzt, in Modell- oder Programmrichtlinien beschrieben, und die Durchführung beruht auf Projekt- bzw. Maßnahmeanträgen.


Übersicht A7-2
1 Das Good Practice Center listet in den Übergangsfeldern zzt. 317 Programme der Länder: http://www.laenderaktiv.de
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung

In den Übersichten A7-1 und A7-2 wird – getrennt nach Regelmaßnahmen und (Sonder-)Programmen – die Vielschichtigkeit der beruflichen Fördermöglichkeiten im Übergang skizziert.

Die Vielfalt der angebotenen Maßnahmen, seien es nun zeitlich begrenzte Modellprogramme oder gesetzliche Regelleistungen, geben einen Eindruck von der Vielfalt der öffentlichen Hilfen im Übergang von der Schule in Beruf und Arbeit:

Je nach gesetzlicher Grundlage gibt es unterschiedliche Laufzeiten, andere Zielgruppenzuschnitte, differierende Inhalte und Ausstattungen. Die Zielrichtung der meisten Angebote liegt auf der Vermittlung oder zumindest einer Hinführung auf eine Berufsausbildung.

Die nachfolgenden Darstellungen der Förderung basieren auf der Rechtslage von 2008. Die Fördertatbestände sind nach den gesetzlichen Regelkreisen aufgelistet:

Arbeitsförderung (SGB III)207: Vertiefte und erweiterte vertiefte Berufsorientierung (§ 33 bzw. § 33 i.V.m. § 421q)

Die Maßnahmen zielen ab auf eine bessere Vorbereitung von Schülern/-innen auf die Berufswahl, um den Übergang von der Schule in den Beruf zu verbessern. Zielgruppe sind Schüler/-innen an allgemeinbildenden Schulen. Die vertiefte Berufsorientierung ist ein zusätzliches Angebot in Ergänzung der Berufsorientierung durch die Arbeitsagenturen. Die Maßnahmen umfassen je nach Dauer und Ausgestaltung z. B. umfassende Informationen zu Berufsfeldern, Interessenerkundungen, vertiefte Eignungsfeststellung, Praktika, sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein Dritter (z. B. Schule bzw. Land, Kommunen, Kammern, Verbände, Vereine) die Maßnahmen zu mindestens 50 % mitfinanziert.

Arbeitsförderung (SGB III): Berufseinstiegsbegleitung (§ 421s)

Mit dem 5. SGB III-Änderungsgesetz wurde die Berufseinstiegsbegleitung als neues Förderinstrument im SGB III eingeführt. Im Rahmen einer modellhaften Erprobung sollen bei einem Bildungsträger angestellte Berufseinstiegsbegleiter Schüler/-innen von 1.000 ausgewählten Schulen beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in Ausbildung individuell unterstützen und dadurch deren berufliche Eingliederung erleichtern. Die Berufseinstiegsbegleitung soll insbesondere dazu beitragen, die Chancen der Schüler/-innen auf einen erfolgreichen Übergang in eine berufliche Ausbildung deutlich zu verbessern.

Zu den wichtigsten Aufgaben der Berufseinstiegsbegleitung gehört die Unterstützung bei der

  • Erreichung des Abschlusses der allgemeinbildenden Schule,
  • Berufsorientierung und Berufswahl,
  • Ausbildungsplatzsuche sowie der
  • Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses.

Darüber hinaus kann sie auch bei der Erreichung der Ausbildungsreife Unterstützung leisten. Die Begleitung beginnt grundsätzlich in der Vorabgangsklasse, möglichst zu deren Beginn.

Die Förderung der individuellen Begleitung endet ein halbes Jahr nach Beginn der beruflichen (betrieblichen, außerbetrieblichen oder schulischen) Ausbildung, spätestens aber 24 Monate nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule.

Arbeitsförderung (SGB III): Aktivierungshilfen (§ 241 Abs. 3a)

Maßnahmen der Aktivierungshilfen stellen ein niederschwelliges Angebot im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung dar. Sie richten sich an Jugendliche, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, um sie für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren. Die Maßnahmen orientieren sich an der Zielsetzung „Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem“.

Zur förderfähigen Zielgruppe gehören Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Förderfähig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene, die auf andere Weise nicht erreicht werden können. Die Förderung von Jugendlichen aus dem Rechtskreis SGB III setzt eine Kofinanzierung durch Dritte von mindestens 50 % voraus.

Arbeitsförderung (SGB III): Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) (§ 61)

Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (BA) sollen auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Zu den wichtigsten Aufgaben gehört es,

  • den Teilnehmenden die Möglichkeit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich einer möglichen Berufswahl zu überprüfen und zu bewerten, sich im Spektrum geeigneter Berufe zu orientieren und eine Berufswahlentscheidung zu treffen,
  • den Teilnehmenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung oder – sofern dies (noch) nicht möglich ist – für die Aufnahme einer Beschäftigung zu vermitteln und
  • die Teilnehmenden möglichst nachhaltig in den Ausbildungs- und/oder Arbeitsmarkt zu integrieren.

Der Erwerb des Hauptschulabschlusses ist möglich. Zur Zielgruppe berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der BA gehören – unabhängig von der erreichten Schulbildung – Jugendliche und junge Erwachsene, sofern sie ohne berufliche Erstausbildung sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, insbesondere

  • noch nicht berufsreife Jugendliche,
  • junge Menschen mit Lernbeeinträchtigung,
  • junge Menschen mit Behinderung,
  • Un- und Angelernte,
  • sozial Benachteiligte,
  • junge Menschen mit Migrationshintergrund,
  • Jugendliche, denen die Aufnahme einer Ausbildung nicht gelungen ist und deren Ausbildungs- oder Arbeitsmarktchancen durch die weitere Förderung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit erhöht werden sollen.

Arbeitsförderung (SGB III): Einstiegsqualifizierung (EQ) (§ 235b)

Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können mit einem Zuschuss zur Vergütung in Höhe von bis zu 212 € monatlich zuzüglich eines pauschalen Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von 6 bis längstens 12 Monate gefördert werden, wenn sie

  • auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 BBiG durchgeführt wird,
  • auf einen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. des § 4 Abs. 1 BBiG, § 25 Abs. 1 S. 1 HwO oder des Seemannsgesetzes vorbereitet und
  • in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Stunden durchgeführt wird.

Einstiegsqualifizierungen dienen der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit und sollen für folgende Zielgruppen eine Brücke in die Berufsausbildung sein:

  • Ausbildungsbewerber/-innen mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen noch ohne Ausbildungsplatz geblieben sind,
  • Ausbildungsbewerber/-innen, die noch nicht über die volle Ausbildungsreife verfügen,
  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche.

Arbeitsförderung (SGB III): Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) (§ 241 Abs. 2)

Im Rahmen einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung soll lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen noch nicht in einem Betrieb ausgebildet werden können, ein Ausbildungsabschluss ermöglicht werden.

Zur förderungsfähigen Zielgruppe gehören Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Förderungsfähig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine betriebliche Ausbildung nicht erfolgreich absolvieren können.

Die BA setzt die Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen in zwei Ausgestaltungsformen um (integratives und kooperatives Modell):

Beim integrativen Modell obliegt dem Bildungsträger sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung der Auszubildenden. Letztere wird durch betriebliche Praktika ergänzt. In diesem Modell hält der beauftragte Bildungsträger eigenes Ausbildungspersonal und eigene Ausbildungswerkstätten vor.

Bei der BaE im kooperativen Modell wird die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Ausbildungsphasen durch einen Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der beauftragte Bildungsträger ist für die Gewinnung des Kooperationsbetriebes sowie die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung. Durch die fachtheoretische Unterweisung sowie sozialpädagogische Begleitung der Auszubildenden wird der Ausbildungserfolg sichergestellt.

Die kooperative Form wird in Regionen angeboten, in denen eine ausreichende Zahl von Kooperationsbetrieben zur Verfügung steht, und kommt nur für die Jugendlichen in Betracht, die den Anforderungen des Lernortes Betrieb bereits ab Ausbildungsbeginn mit den vom Bildungsträger bereitgestellten Unterstützungsleistungen gewachsen sind.

Arbeitsförderung (SGB III): Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) (§ 241 Abs. 1)

Ausbildungsbegleitende Hilfen zielen darauf ab, Jugendlichen, die besonderer Hilfen bedürfen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen zu ermöglichen.   Förderungsfähig sind Maßnahmen:

  1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und
  3. zur sozialpädagogischen Begleitung.
  4. Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden.

Förderungsfähig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende sowie Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht, sofern sie noch keine berufliche Erstausbildung abgeschlossen haben.

Arbeitsförderung (SGB III): Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung (§ 241 a)

Mit dem 4. Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wurde der § 241a SGB III zum 1. Oktober 2007 neu in das SGB III aufgenommen. Betriebe, die einen benachteiligten Jugendlichen betrieblich ausbilden oder im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. einer Einstiegsqualifizierung qualifizieren wollen, können Unterstützungsleistungen durch einen beauftragten Bildungsträger bei administrativen und organisatorischen Aufgaben erhalten (Ausbildungsmanagement).

Mit der organisatorischen Unterstützung von Klein- und Mittelbetrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben soll das Engagement von Betrieben für benachteiligte Jugendliche unterstützt werden.

Darüber hinaus können benachteiligte Jugendliche, die sich in einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. einer Einstiegsqualifizierung befinden, durch einen Bildungsträger sozialpädagogisch begleitet werden (Sozialpädagogische Begleitung). Zur förderungsfähigen Zielgruppe gehören Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.

Die beauftragten Bildungsträger können für Betriebe folgende Dienstleistungen erbringen:

Bei betrieblicher Berufsausbildungsvorbereitung bzw. Einstiegsqualifizierungen:

  1. Unterstützungsleistungen ab Vertragsabschluss Betriebe sollen Hilfestellungen erhalten, um einen reibungslosen Ablauf und einen Erfolg der Berufsausbildungsvorbereitung bzw. Einstiegsqualifizierung zu gewährleisten und Abbrüche zu vermeiden. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei administrativen Aufgaben und bei der organisatorischen Vorbereitung.
  2. Sozialpädagogische Begleitung Ziel der sozialpädagogischen Begleitung ist die Herstellung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmer/-innen, um eine nachhaltige und dauerhafte Integration zu erreichen.

Bei betrieblicher Berufsausbildung:

  1. Unterstützungsleistung zur Schaffung der Ausbildungsvoraussetzungen Betriebe, die benachteiligte Auszubildende einstellen wollen, sollen Unterstützungsleistungen erhalten, um für diese Jugendlichen einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen. Hierzu muss der Betrieb die Einstellung eines bzw. einer konkret benannten benachteiligten Auszubildenden zusagen.
  2. Prüfung der Berufseignung für Ausbildungsplätze Wenn Betriebe benachteiligte Bewerber/-innen einstellen wollen, jedoch noch unsicher sind, ob diese über die Berufseignung verfügen und voraussichtlich den Anforderungen der Ausbildung entsprechen können, kann ein Abgleich der Ausbildungsanforderungen mit dem individuellen Leistungsvermögen der Bewerber/-innen vorgenommen werden.
  3. Unterstützungsleistungen ab Vertragsabschluss Betriebe sollen Hilfestellungen erhalten, um einen reibungslosen Ablauf und einen Erfolg der Ausbildung zu gewährleisten und Abbrüche zu vermeiden. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei administrativen Aufgaben und bei der organisatorischen Vorbereitung.

Arbeitsförderung (SGB III): Ausbildungsbonus (§ 421r)

Mit dem 5. SGB III-Änderungsgesetz wurde der Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III) als neues Förderinstrument im SGB III verankert. Arbeitgeber können einen Ausbildungsbonus erhalten, wenn sie vorrangig mit Jugendlichen, die bereits seit mindestens einem Jahr einen Ausbildungsplatz suchen, einen zusätzlichen Ausbildungsvertrag abschließen. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich grundsätzlich auf 4.000, 5.000 oder 6.000 € in Abhängigkeit von der tariflichen oder ortsüblichen Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr.

Arbeitsförderung (SGB III): Übergangshilfen (§ 241 Abs. 3)

Übergangshilfen setzen voraus, dass die Ausbildung bereits mit ausbildungsbegleitenden Hilfen oder als Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen gefördert wurde. Hierdurch soll die Beschäftigungswirksamkeit von bereits geförderten Ausbildungsmaßnahmen gesteigert werden. Übergangshilfen umfassen Beratung und Unterstützung – bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung – in der Zeit der Arbeitssuche und der Anfangsphase der Berufstätigkeit bzw. – bei Abbruch der Ausbildung – in der Zeit bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung.

Arbeitsförderung (SGB III): Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen (§§ 246a–d)

Durch die Bereitstellung zusätzlicher Hilfen für förderungsbedürftige Arbeitnehmer/-innen, soll diesen die betriebliche Eingliederung ermöglicht und die Aussichten auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung verbessert werden. Förderungsbedürftig sind jüngere Arbeitnehmer/-innen, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. Förderungsfähig sind Maßnahmen, die die betriebliche Eingliederung unterstützen und überbetriebs übliche Inhalte hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen

  • zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  • zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und
  • zur sozialpädagogischen Begleitung.

Arbeitsförderung (SGB III): Qualifizierungszuschuss (§ 421o)

Mit einem Qualifizierungszuschuss für die Einstellung von jüngeren Arbeitnehmern/und Teilnehmerinnen können Arbeitgeber gefördert werden, die jüngere Arbeitslose einstellen, die zuvor mindestens 6 Monate arbeitslos waren, keinen Berufsabschluss haben und während der geförderten Beschäftigung betrieblich qualifiziert werden. Gefördert werden Arbeitgeber für längstens zwölf Monate mit 50 % des berücksichtigungsfähigen Entgelts, wobei mindestens 15 % des Zuschusses für eine Qualifizierung zweckgebunden sind.

Berufsbildungsgesetz (BBiG): Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 1, 68 ff.)

Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des o. g. Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden. Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): Arbeitsgelegenheiten (§§ 3, 16)

Gefördert werden Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Junge Menschen (erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) sind unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, sollen die Arbeitsagenturen darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.

Leistungen erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Qualifizierungsmodule sollen die individuellen Voraussetzungen und Chancen zur Integration in Ausbildung und Beschäftigung zielgerichtet verbessern. Für junge Menschen mit besonderen Problemlagen sollte eine begleitende und möglichst umfassende sozialpädagogische Betreuung sichergestellt werden.

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII): Jugendhilfe/Jugendsozialarbeit (§ 13)

Im Rahmen der Jugendhilfe werden sozialpädagogische Hilfen angeboten, die die schulische und berufliche Ausbildung, die Eingliederung in die Arbeitswelt und die soziale Integration von Jugendlichen fördern.

Zielgruppe sind junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.

Weiterhin können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. Darüber hinaus kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.

Der größte Teil der beschriebenen Sachverhalte kann durch Daten belegt werden. Maßnahmen der Betreuung und Beratung insbesondere der Jugend(berufs)hilfe und vieler Landesprogramme in freier Trägerschaft sind jedoch nicht eindeutig gegenüber den Regelmaßnahmen abzugrenzen, Teilnehmendenstatistiken sind kaum zugänglich, geschweige denn in der Qualität mit den Daten der Bundesagentur für Arbeit oder denen der Schulstatistiken vergleichbar. Aufgrund der vielen gesetzlichen Änderungen im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik sind viele Maßnahmen – und deren datenmäßige Erfassung – häufigen Änderungen unterworfen. Langfristige Daten können bisher nur für bestimmte Bereiche ausgewiesen werden; manche Fördertatbestände wurden abgeschafft; etliche neue Regelleistungen werden erst seit einigen Jahren bzw. erst seit 2008 finanziert.

Eine erste zahlenmäßige Annäherung an die berufliche Förderung von jungen Menschen im Rahmen der Benachteiligtenförderung bieten die Teilnahmezahlen der Jahre 2005–2007 Schaubild A7-1.

Für den Bereich der Förderung der Berufsausbildung durch die BA gibt es jedoch langfristige Daten, die über den Zeitraum seit 1998 auch einige Entwicklungen deutlich werden lassen Schaubild A7-2.

Schaubild A7-1: Eintritte in Qualifizierungsmaßnahmen des Übergangs

Schaubild A7-1:
Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Schaubild A7-2: Maßnahmen der Förderung der Berufsausbildung der Bundesagentur für Arbeit

Schaubild A7-2
Quelle: Bundesagentur für Arbeit. Bestand am Ende des Berichtsjahres

Entwicklungen im Zeitverlauf

Die vorliegenden Daten (vgl. Tabellen A7-1, A7-2) zeigen nur einen Ausschnitt aus den Qualifizierungsmaßnahmen im Übergang Schule – Arbeitswelt bzw. der erreichten Jugendlichen, nämlich den Ausschnitt, der insbesondere bundesrechtlich geregelt und finanziert ist sowie zentral erfasst wird.   Die Bereiche „Berufsorientierung“, „Berufsvorbereitung“, „Berufsausbildung“ und „Sonstige Qualifizierung“ weisen unterschiedliche Tendenzen auf:

  • Berufsorientierung
    Die Maßnahmen des Bundes weisen in diesem originär der allgemeinbildenden Schule zuzurechnenden Bereich nur geringe Zahlen von Teilnehmenden aus. Durch die bei einigen Finanzierungsarten erforderliche Kofinanzierung ist die Inanspruchnahme vielleicht geringer als bei zu 100 % finanzierten Maßnahmen. Die Notwendigkeit einer – zusätzlichen – Berufsorientierung aus Bundesmitteln, ergänzend zu den Angeboten der Berufsberatung und der lehrplanintegrierten Berufsorientierung, wird vielleicht auch nicht gesehen. Der Anteil der Teilnehmerinnen beträgt ca. 43 %.
  • Berufsvorbereitung
    Die Teilnehmerzahlen in der Berufsvorbereitung waren für die letzten Jahre durch den Ausbildungspakt vereinbart worden. Das Verhältnis von BvB und EQJ (EQ) – also außerbetrieblicher und betrieblicher Berufsvorbereitung – beträgt 5 : 1. Daneben steht in großem Umfang noch die schulische Berufsvorbereitung vgl. Kapitel A6.1. Die Berufsvorbereitung ist der Sektor, der alle Jugendlichen ohne Zugang zu einer Berufsausbildung oder sonstigen, attraktiven beruflichen Qualifizierung auffangen soll. Auch hier liegt der Anteil der Teilnehmerinnen bei ca. 42 % (BvB) bis 47 % (EQ).
  • Berufsausbildung
    Die außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BaE) wurden im Jahr 2007 um gut ein Drittel aufgestockt. Die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) für betriebliche Auszubildende dagegen werden tendenziell seit Beginn des Berichtszeitraumes (1998) immer seltener in Anspruch genommen.
    In der langen Sicht der Förderung der Berufsausbildung durch die BA (Benachteiligtenförderung im engeren Sinne) zeigt sich ein kontinuierlicher Ausbau der Angebote. Erstaunlich ist, dass die Hilfen und Unterstützungsangebote der Ausbildung in den Betrieben nicht stärker ausgebaut wurden; stattdessen wurden die kostenintensiven außerbetrieblichen Angebote erhöht – mit diesen besitzt die öffentliche Hand jedoch ein direktes Instrument zur Entlastung des Ausbildungsstellenmarktes. Andererseits kann auch vermutet werden, dass Betriebe in nur sehr begrenztem Rahmen eine Möglichkeit sehen, benachteiligte Jugendliche in eine reguläre Berufsausbildung aufzunehmen.
    Die Relation Zugang/Bestand gibt Hinweise auf die durchschnittliche Förderdauer der Teilnehmenden im Zeitverlauf. Die Relation bei BaE betrug über Jahre zwischen 43 % und 47 %. In den letzten beiden Jahren ist ein Anstieg auf knapp 60 % festzustellen.
    Dagegen ist die Relation Zugang/Bestand bei abH seit Umstellung der Statistik (1998) angestiegen, in den letzten vier Jahren von 122 % auf 150 %, was eine Verkürzung der Teilnahmedauer insgesamt ausweist.
    Durch die z.T. unterjährige Maßnahmedauer bei abH ist ein Vergleich in den Bestandszahlen mit der i. d. R. dreijährigen Förderdauer bei BaE nicht möglich.
    In beiden Förderangeboten sind Teilnehmerinnen zu ca. einem Drittel vertreten.
  • Sonstige Qualifizierung
    Die sonstige Qualifizierung ist ein bisher kaum beachtetes und besonders wachstumsstarkes Feld: Einige Instrumente wurden 2007 neu eingeführt, andere wie z. B. „Arbeitsgelegenheiten mit Qualifizierungsanteil“ (SGB II) werden inzwischen offensiver genutzt – zusätzlich zu den schon länger bekannten SGB-III-Instrumenten. Auffällig ist die große Zahl der Jugendlichen mit Qualifizierung, obwohl nur ein Drittel (2006) bis zur Hälfte (2007) der unter 25-Jährigen bisher Angebote zur Qualifizierung nach SGB II erhalten.

Außergewöhnlich ist der Abbau der Teilnehmerzahlen in der Berufsvorbereitung im Jahr 2007: Fast ein Drittel Jugendliche weniger befanden sich in einer Berufsvorbereitung! In der Gesamtsumme wurde der Rückgang zahlenmäßig teilweise kompensiert durch die deutliche Ausweitung der sonstigen Qualifizierung sowie durch eine Aufstockung der Angebote in der Förderung zur Berufsausbildung.

(Friedel Schier)

Fußnoten

207 Die Ausarbeitungen zum SGB III wurden ebenso wie die dazugehörenden Daten von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg zur Verfügung gestellt.

Bibliographischer Hinweis

Internetversion des BIBB Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2009 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2009).

Diese Information weitergeben

Diese Information teilen bei Facebook Diese Information teilen bei Twitter Diese Information teilen bei MeinVZ

Social Bookmarks

Lesezeichen setzen bei Google Lesezeichen setzen bei Yahoo Lesezeichen setzen bei Mr. Wong Lesezeichen setzen bei Del.icio.us Lesezeichen setzen bei Linkarena Lesezeichen setzen bei Folkd Lesezeichen setzen bei Yigg

Tools: