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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2012

A
A Indikatoren zur beruflichen Ausbildung

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A4.1.2 Anzahl und Struktur anerkannter Ausbildungsberufe nach BBiG/HwO

Die nachfolgenden Beschreibungen und Definitionen beziehen sich auf Ausbildungsberufe, die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) staatlich anerkannt sind oder als staatlich anerkannt gelten. Als staatlich anerkannt im Sinne des § 4 BBiG gelten nach § 104 Absatz 1 BBiG auch die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, deren Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 BBiG anzuwenden sind.57

Die Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO hat sich in den letzten 10 Jahren kaum verändert und schwankt relativ konstant um die 350. Im Zeitraum von 2002 bis 2011 veränderte sich ihre Anzahl lediglich von 349 auf 344 Schaubild A4.1.2-1.

In den letzten 10 Jahren gab es, bezogen auf die Strukturmodelle der Ausbildungsberufe, kaum quantitative Veränderungen. Eine Ausnahme davon bilden nur die Wahlqualifikationen:

  • Die Anzahl der Monoberufe blieb nahezu unverändert, sie betrug 267 im Jahr 2002 und 262 im Jahr 2011.
  • Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung (Fachrichtungen oder Schwerpunkte) blieb – bis auf wenige Jahre mit geringfügigen Abweichungen – von 2002 bis 2011 (82 Ausbildungsberufe) gleich. Ihr Anteil an allen Ausbildungsberufen beträgt konstant rund 24 %.
  • Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen werden seit 2000 erlassen. Damals gab es 5 anerkannte Ausbildungsberufe mit Wahlqualifikationen, bis zum Jahr 2011 ist die Gesamtzahl auf 25 gestiegen.

E Strukturmerkmale

Monoberufe beschreiben in sich geschlossene Ausbildungsgänge, deren Qualifikationsprofil formal keine Spezialisierung aufweist. Für alle Auszubildenden sind die Ausbildungsinhalte somit identisch.

Ausbildungsberufe mit Binnendifferenzierung sind Ausbildungsgänge mit besonderen Ausbildungsinhalten für einzelne Aufgabenbereiche oder Tätigkeitsfelder. Die Spezialisierung erfolgt insbesondere in Form von Schwerpunkten und Fachrichtungen. Eine Differenzierung nach Schwerpunkten berücksichtigt betriebliche Besonderheiten. Im 2. und 3. Ausbildungsjahr beanspruchen Schwerpunkte in der Regel nicht mehr als 6 Monate der gesamten Ausbildungszeit. Wenn branchenspezifische Besonderheiten vorliegen, erfolgt eine stärkere Differenzierung über Fachrichtungen. Das 3. Ausbildungsjahr ist zur Vermittlung der nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorgesehen. Im Unterschied zu Schwerpunkten werden die Prüfungsanforderungen für jede Fachrichtung festgelegt.

Die Verwendung von Wahlqualifikationen kommt vor allem für hoch spezialisierte Branchen in Betracht, in denen jeder Betrieb ein anderes Spektrum bearbeitet und eine über Fachrichtungen hinausgehende Spezialisierung erforderlich ist. Mit diesem Modell können unterschiedliche „Qualifikationsbündel“ in der 2. Hälfte der Ausbildung individuell zu einem beruflichen Profil kombiniert werden. Die Anzahl der angebotenen und auszuwählenden Wahlqualifikationseinheiten sowie der zeitliche Umfang während der Ausbildung weisen zum Teil eine erhebliche Variationsbreite auf.

Hinsichtlich der Kategorisierung der anerkannten Ausbildungsberufe ist zu beachten, dass diese mehrere Merkmale besitzen können. Je nach Fokus kann beispielsweise ein und derselbe Ausbildungsberuf sowohl der Kategorie „Monoberufe“ als auch der Kategorie „Berufe, die angerechnet werden können bzw. auf die angerechnet werden kann“ zugeordnet werden.

Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Anzahl der Ausbildungsberufe, die auf weitere Berufsausbildungen angerechnet werden können, hat sich von 2002 (12 Ausbildungsberufe) bis 2011 (24 Ausbildungsberufe) verdoppelt. Im gleichen Zeitraum stieg die Anzahl der Ausbildungsberufe, auf die andere Ausbildungsberufe angerechnet werden können, von 25 (2002) auf 65 (2011) an Tabelle A4.1.2-1.

E Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit

Die Ausbildungsordnungen (AO) regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer. Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG) kann eine abgeschlossene Berufsausbildung, die 18 bis 24 Monate dauert, in einem in der AO festgelegten Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. Diese Berufe, auf die angerechnet werden kann, haben eine Ausbildungsdauer von 36 bis 42 Monaten.

Es wird unterschieden nach Ausbildungsberufen, die angerechnet werden können, und Ausbildungsberufen, auf die angerechnet werden kann. Bei Ausbildungsberufen mit Anrechnungsmöglichkeiten handelt es sich nicht um Stufenausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr.1 BBiG.

Schaubild A4.1.2-1: Struktur anerkannter Ausbildungsberufe (2002 bis 2011)
Schaubild A4.1.2-1 (barrierefrei)


Schaubild A4.1.2-1

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer soll grundsätzlich nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Abweichungen von dieser Regelung sind möglich; es werden beispielsweise auch Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren verordnet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Jahr 2011 erstmalig 2 Ausbildungsberufe – mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren – mit einer zeitlichen Befristung von jeweils 5 Jahren (bis 2016) erlassen. Es sind die Ausbildungsberufe:

  • Technischer Produktdesigner / Technische Produktdesignerin,
  • Technischer Systemplaner / Technische Systemplanerin.

Bei den Verordnungen handelt es sich nicht um Erprobungsverordnungen nach § 6 BBiG bzw. § 27 HwO.

In den Jahren von 200258 bis 2011 sank die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 42 Monaten von 64 auf 54. Die Zahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 36 Monaten (im Jahr 2002 252 und im Jahr 2011 250) blieb relativ konstant.59 Die Anzahl der Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten stieg von 31 im Jahre 2002 auf 38 im Jahre 2011 an. Darüber hinaus gibt es im Zeitverlauf konstant 2 Ausbildungsberufe mit einer 18-monatigen Ausbildungsdauer60 Schaubild A4.1.2-2.

Tabelle A4.1.2-1: Anzahl der Ausbildungsberufe mit Anrechnungsmöglichkeit (2002 bis 2011)1
Tabelle A4.1.2-1 (barrierefrei)


Tabelle A4.1.2-1

Schaubild A4.1.2-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer (2002 bis 2011)
Schaubild A4.1.2-2 (barrierefrei)


Schaubild A4.1.2-2: Anzahl der Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer (2002 bis 2011)

Fußnoten

57 Außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (§ 3 Absatz 2 Nummer 3) gibt es darüber hinaus den vergleichbaren betrieblichen Ausbildungsgang „Schiffsmechaniker / -in“. Dieser Ausbildungsgang wird bei der folgenden Darstellung nicht mitgezählt.

58 Angaben zur Ausbildungsdauer sind erst seit 1998 EDV-gestützt verfügbar.

59 Bis 2007 gab es den Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Assistent mit einer Ausbildungsdauer von 30 Monaten. Dieser wird hier zu den 36-monatigen Ausbildungsberufen gezählt.

60 Es handelt sich um die 1939 erlassenen Ausbildungsberufe Gerätezusammensetzer / -in und Maschinenzusammensetzer / -in.

Bibliografischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2012 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2012).

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