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DATENREPORT ZUM BERUFSBILDUNGSBERICHT 2011

A4.1.3 Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen

Mit der am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) vom BIBB-Hauptausschuss (HA) verabschiedeten Rahmenregelung62 verfügen die zuständigen Stellen erstmals über einen konkreten Orientierungsrahmen für ihren Auftrag, für behinderte Menschen , für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, Ausbildungsregelungen zu erlassen.

E Duale Ausbildungsberufe für behinderte Menschen

Im Regelfall sollen „behinderte Menschen … in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden“ (§ 64 BBiG), wenn notwendig unter Anwendung des Nachteilsausgleichs (§ 65 BBiG). Nur wenn aufgrund Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht infrage kommt, sollen behinderte Menschen nach besonderen Regelungen ausgebildet werden.

Bei diesen Ausbildungsberufen handelt es sich um Berufe mit speziellen Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen (§ 66 BBiG bzw. § 42m HwO). Sie finden vor allem in Handwerk, Industrie, Landwirtschaft / Gartenbau und in der Hauswirtschaft Anwendung, während es in anderen Bereichen wie z. B. den freien Berufen und im öffentlichen Dienst kaum Ausbildungsregelungen gibt. Derzeit bestehen fast 1.000 einzelne Ausbildungsregelungen dieser Art.63 Um die im Laufe der Jahre entstandene Vielzahl an Regelungen zu reduzieren und zu vereinheitlichen, wurde vom BIBBHauptausschuss eine Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG bzw. § 42m HwO erlassen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat 2010 in ihren Ausschreibungen die in § 6 der Rahmenregelung geforderte zusätzliche behindertenspezifische Qualifikation der Ausbilder / -innen aufgenommen. So setzte sich der 2006 mit der Verabschiedung der Rahmenrichtlinien eingeleitete Prozess zur Vereinheitlichung und Qualitätsverbesserung in der Berufsausbildung behinderter Menschen gemäß § 66 BBiG bzw. § 42m HwO weiter fort.

Die unter Federführung des BIBB eingesetzten berufsspezifischen Arbeitsgruppen haben auf der Grundlage der Rahmenregelung Musterregelungen für die Berufsbereiche Hauswirtschaft, Büro, Holz, Metall und Verkauf erarbeitet. Nur die Arbeitsgruppe Gartenbau war zur Klärung grundsätzlicher Fragen zwischenzeitlich ausgesetzt und hat daher bisher noch kein Arbeitsergebnis vorgelegt. Die Arbeitsgruppe Farbe ist zwar nicht ausgesetzt worden, aber hier besteht noch Abstimmungsbedarf.

Die Erarbeitung von BIBB-Hauptausschuss-Empfehlungen gemäß § 66 BBiG bzw. § 42m HwO hat zu kontroversen Diskussionen in den Ausschüssen des BIBB geführt. Sowohl im HA als auch in seinem Unter(fach)ausschuss, dem Ausschuss für Fragen behinderter Menschen (AFbM), herrscht jedoch Einverständnis darüber, weitere Musterregelungen zu erstellen. Als Nächstes wird im bewährten Sachverständigenverfahren und unter Einbeziehung der im bisherigen Erarbeitungsprozess gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse eine Musterregelung für den (bisherigen) Beikoch erarbeitet. Darüber hinaus berät man weiterhin über die von der Arbeitsgruppe „Moderne Dienstleistungsberufe“ vorgelegte Berufe- Vorschlagliste, um das Spektrum an Berufsbereichen zu erweitern, das behinderten Menschen zur Ausbildung auf der Grundlage von Ausbildungsregelungen offensteht.

Informationen zu den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in Ausbildungsberufen für Menschen mit Behinderung nach § 66 BBiG und § 42m HwO finden sich in Kapitel A1.1 (BIBB-Erhebung zum 30. September) und in Kapitel A4.4 (Berufsbildungsstatistik zum 31. Dezember). (Kirsten Vollmer)

Fußnoten

62 Siehe: http://www.bibb.de/dokumente/pdf/Empfehlung_136_Rahmenregelung_Ausbildungsregelungen_fuer_behinderte_Menschen.pdf
63 Siehe: http://www.bibb.de/dokumente/pdf/Verzeichnis-anerkannter-Ausbildungsberufe-2010.pdf

Bibliographischer Hinweis

Internetversion des BIBB-Datenreports zum Berufsbildungsbericht 2011 - Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Hrsg.: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2011).

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